Gibt Ihr Mieter die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, haben Sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung.
Diese entspricht der Höhe nach der vertraglich vereinbarten Miete inklusive der Betriebskostenvorauszahlungen.
Sie ist zum selben Termin fällig wie die Miete.
Diese Nutzungsentschädigung können Sie von Ihrem Mieter so lange verlangen, wie er Ihnen die Wohnung vorenthält, also die Schlüssel nicht zurückgibt.
Darüber hinaus bleibt Ihr Anspruch auf Rückgabe der Wohnung in vertragsgemäßem Zustand sowie der Schlüssel selbstverständlich erhalten, da das Mietverhältnis nach wie vor beendet ist.
Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche gilt es einiges zu beachten
Seien Sie hier vorsichtig, Fehler können für Sie teuer werden. Ihr konkretes Vorgehen hängt im Wesentlichen davon ab, ob Sie den neuen Aufenthaltsort Ihres ehemaligen Mieters kennen.
Aufenthaltsort bekannt? So gehen Sie vor
Ist Ihnen der neue Aufenthaltsort Ihres ehemaligen Mieters bekannt, haben Sie es relativ leicht. Sie setzen Ihm dann schriftlich eine kurze Frist zur Räumung und Übergabe der Wohnung. Die Frist sollte nicht mehr als 1 Woche betragen.
In Ihrem Schreiben machen Sie Ihrem Ex-Mieter unmissverständlich klar, dass die Wohnungsübergabe so lange nicht erfolgt ist, wie er Ihnen die Schlüssel nicht übergeben hat. Für die Zeit nach Mietende verlangen Sie Nutzungsentschädigung.
Vergessen Sie nicht, in diesem Schreiben die vertragsgemäße Übergabe der Wohnung zu fordern. Durch dieses Schriftstück verhindern Sie, dass Ihr ehemaliger Mieter bei einem folgenden Gerichtsverfahren Ihren Anspruch auf Rückgabe der Wohnung anerkennen kann und Sie so die Kosten des Verfahrens tragen müssten.
Vielleicht haben Sie aber auch Glück, und Ihr Mieter gibt Ihnen die Wohnungsschlüssel auf dieses Schreiben hin freiwillig zurück.Reagiert der ehemalige Mieter auf Ihr Schreiben nicht, erheben Sie unbedingt unverzüglich Klage auf Zahlung und Räumung bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Wohnung befindet.
Räumung der Wohnung
Sobald Sie einen Titel in Form eines Räumungsurteils in der Hand haben, beauftragen Sie den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Räumung der Wohnung. Welcher Gerichtsvollzieher zuständig ist, können Sie bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts erfragen.
Sie können Ihren Räumungsauftrag auch dort abgeben, er wird dann an den zuständigen Gerichtsvollzieher weitergeleitet. Erst nach erfolgter Räumung dürfen Sie die Wohnung betreten und auch weitervermieten.
So sieht es aus, wenn Ihr Ex-Mieter unbekannt verzogen ist
Ist Ihnen der neue Aufenthaltsort Ihres Mieters nicht bekannt, wird es schwieriger. Sie müssen dann unbedingt versuchen, seine neue Adresse herauszufinden. Andernfalls ist eine Durchsetzung Ihrer Ansprüche unmöglich.
Stellen Sie eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt. Sofern Sie darlegen, dass Sie die neue Adresse benötigen, um Ihre Ansprüche aus Miete durchzusetzen, wird man Ihnen die gewünschte Auskunft erteilen.
Allerdings ist es in der Praxis häufig so, dass säumige Mieter auch ihrer Meldepflicht nicht nachkommen. Dann können Sie nur noch bei den Nachbarn oder beim Arbeitgeber nachfragen, ob ihnen etwas über den neuen Aufenthaltsort Ihres Ex-Mieters bekannt ist.