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Sachbeschädigung durch Graffitis: Wann Videoüberwachung zulässig ist

Inhaltsverzeichnis

Graffitis sind vor allem in städtischen Bereichen ein großes Ärgernis.

Hausfassaden werden durch sie erheblich verunstaltet.

Für Sie als Immobilienbesitzer ist es am besten, wenn Sie sich möglichst frühzeitig mit präventiven Maßnahmen befassen.

Denn das Verhindern der Graffiti-Tat ist allemal günstiger als das spätere Beseitigen der Schäden.

Datenschutz beachten

Zunächst können Sie vorbeugend Ihr Gebäude sichern. Das wäre durch eine Videoüberwachungsanlage kostengünstig möglich – wenn nicht die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder sowie die Persönlichkeitsrechte Ihrer Mieter, anderer Bewohner und der Besucher dem entgegenstehen würden.

Hier prallen 2 gegensätzliche Interessen aufeinander:

  • Ihr Interesse am Schutz Ihres Eigentums vor Beschädigungen und
  • das allgemeine Persönlichkeitsrecht der von den Kameras betroffenen Personen, also deren Interesse, sich unbeobachtet bewegen zu können.

Persönlichkeitsrechte müssen gewahrt bleiben

Bei Prozessen um die Zulässigkeit einer Videoüberwachung werden von den Gerichten diese beiden Bedürfnisse gegeneinander abgewogen.

Die Überwachung ist immer dann zulässig, wenn Ihr Interesse als Vermieter überwiegt und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zurückstehen müssen. In welchem Umfang Sie eine Videoüberwachung durchführen dürfen, hängt also letztlich von den konkreten Umständen in Ihrem persönlichen Fall ab.

Mit diesem Problemkreis hat sich bereits eine Vielzahl von Gerichten auseinandergesetzt. Dabei gelten folgende Leitlinien:

  • Keine Überwachung im Aufzug trotz Vandalismus

    Auch wenn es in einem Aufzug eines Mietshauses zu Vandalismus gekommen ist, hat der Eigentümer des Hauses nicht das Recht, eine Videokamera im Aufzug zu installieren (KG Berlin, Urteil v. 04.04.08, Az. 8 U 83/08).

  • Überwachung (nur) des Sondereigentums erlaubt

    Sämtliche Wohnungseigentümer müssen dem Anbringen einer Videoüberwachungsanlage zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Sondereigentümer zustimmen. Die Überwachung im Eingangsbereich stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der übrigen Eigentümer dar (AG Frankfurt am Main, Urteil v. 02.09.02, Az. 65 UR II 149/02).

  • Hauseingänge dürfen regelmäßig nicht überwacht werden

    Die Überwachung des Hauseingangs durch eine Kamera stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Dieser ist nur gerechtfertigt, wenn die Überwachung erforderlich ist zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen. Ist dies nicht der Fall, kann die Entfernung der Videokamera verlangt werden (AG München, Urteil v. 16.10.09, Az. 423 C 34037/08).

  • Keine Überwachung des Nachbargrundstücks

    Bei der Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück kann das Persönlichkeitsrecht eines überwachten Nachbarn schon aufgrund eines Verdachts beeinträchtigt sein (BGH, Urteil v. 16.03.10, Az. VI ZR 176/09). Dabei ist es unerheblich, ob die Überwachung absichtlich oder versehentlich geschehen ist.

Zuerst unproblematische Maßnahmen prüfen

Bevor Sie Kameras installieren, versuchen Sie erst einmal, die Vorfälle mit Maßnahmen in den Griff zu bekommen, die Ihre Mieter weniger beeinträchtigen. Zum Beispiel:

  • Installieren Sie eine Haustür, die nur mit Schlüsseln zu öffnen ist.
  • Nehmen Sie regelmäßig Kontrollen vor oder veranlassen Sie diese (etwa durch einen Hausmeister).
  • Stellen Sie die nächtliche Beleuchtung gefährdeter Bereiche sicher, gegebenenfalls verbunden mit Bewegungsmeldern.

Bleiben solche Versuche nachweislich erfolglos, haben Sie gute Chancen, dass die Gerichte die Installation von Überwachungskameras und den damit verbundenen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mieter und ihrer Besucher als gerechtfertigt ansehen.

Videoüberwachung nur als letztes Mittel

Greifen Sie erst als letztes Mittel zur Videoüberwachung. Kommt es immer wieder zu erheblichen Verunreinigungen, haben Gerichte hinsichtlich einer Videoüberwachung grundsätzlich keine Bedenken.

Handelt es sich allerdings nur um unerhebliche Beeinträchtigungen oder wollen Sie die Kameras vorbeugend einsetzen, machen die meisten Richter nicht mit.