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Sozialmietwohnung: Amt trägt Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten

Inhaltsverzeichnis

Planen Sie als Vermieter einen Sozialmieter aufzunehmen oder diesem eine andere Wohnung anzubieten, sollten Sie alle Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung nutzen.

Denn: Sämtliche Kosten, die mit der Wohnungsbeschaffung und mit dem Umzug in Verbindung stehen, können von dem Sozialträger übernommen werden.

Dieser muss jedoch vor den entsprechenden Ausgaben zugestimmt haben.

Ihre künftigen Mieter sollten also einen entsprechenden Antrag stellen.

Auch Kosten für Zeitungsinserate, Maklerkosten, Mietvorauszahlungen, Umzugskartons und Ähnliches gehören dazu.

Behörden zahlen auch Mietkaution

Sogar die Mietkaution kann von der Behörde gezahlt werden. Auch hierzu bedarf es jedoch einer vorherigen Zusicherung der Behörde. Diese Zusicherung soll nach dem Gesetzestext erteilt werden, wenn

  • der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder
  • der Umzug aus anderen Gründen notwendig ist und
  • ohne die Zusicherung der Kautionszahlung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.

Vermieter kann Kaution in Anspruch nehmen

Dabei wird die Mietkaution als Darlehen erbracht. Das betrifft aber natürlich nicht Sie, denn die Rückzahlungspflicht trifft nur Ihren Mieter als Leistungsempfänger. Sie können die Kaution bei Bedarf in Anspruch nehmen, genau wie bei jedem anderen Mietverhältnis auch.

Am Ende des Mietverhältnisses rechnen Sie über die Kaution gegenüber dem Mieter ab und zahlen den restlichen Kautionsbetrag an ihn aus.

Nur wenn die Behörde mit Ihrem Mieter die Abtretung des Kautionsrückzahlungsanspruchs vereinbart hat, müssen Sie die restliche Kaution an die Behörde zahlen.

Die Abrechnung erfolgt aber immer gegenüber Ihrem Mieter als Ihrem Vertragspartner.

Miete direkt von den Behörden zahlen lassen

Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen nach dem Gesetz dann an Sie als Vermieter direkt gezahlt werden, wenn nicht sichergestellt ist, dass Ihr Mieter die Miete an Sie weiterreicht.

Also ist Ihr Mieter grundsätzlich weiterhin der Zahlungsempfänger. Dies sollten Sie dringend ändern. Häufig haben Mieter es gar nicht selbst in der Hand, die Zahlungen weiterzureichen.

Wird beispielsweise das Konto Ihres Mieters gepfändet oder kommt der Gerichtsvollzieher, ist das Geld zunächst einmal weg und die Miete kann nicht bezahlt werden.

Sichern Sie sich mit einer Abtretungsvereinbarung ab

Schließen Sie deshalb mit Ihrem Mieter eine Abtretungsvereinbarung. Noch besser ist es, Sie lassen sich die direkte Zahlung der Miete an Sie durch die Behörde bestätigen.

Der alte Leistungsträger muss der Notwendigkeit des Umzugs zustimmen. Der neue Leistungsträger sollte die Angemessenheit der neuen Wohnung vor Unterzeichnung des Mietvertrags anerkennen und bestätigen, dass er die Mietkosten übernimmt.

Der alte Leistungsträger sollte eine Übernahme der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten erklären. Bei dem neuen Leistungsträger ist die Übernahme der Kaution zu beantragen.