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Inklusivmiete: So funktioniert die Bruttokaltmiete

Beitragsbild zum Artikel "Inklusivmiete". Ein Piktogramm zeigt ein Haus, dass an einen Vermieter abgegeben wird.
Inhaltsverzeichnis

Bei den meisten Mietern kommen zur sogenannten Kaltmiete zusätzliche Kosten hinzu, insbesondere Heizkosten, Stromkosten und weitere Nebenkosten. Demgegenüber sind diese Kosten in der sogenannten Inklusivmiete bereits enthalten. Ob dies ein Vorteil oder Nachteil ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

In unserem Beitrag erfahren Sie, was man unter der Inklusivmiete versteht und ob diese grundsätzlich erlaubt ist. Wir gehen ferner auf die Teil-Inklusivmiete ein, wann die Bruttokaltmiete durchsetzbar ist, worin die Vor- sowie Nachteile bestehen und wir beantworten weitere Fragen zum Thema.

Inklusivmiete – eine Zusammenfassung

  • Ein Merkmal der Inklusivmiete ist, dass die Betriebskosten für den Mieter in der Miete enthalten sind.
  • Eine echte Inklusivmiete ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, falls dies durch die Heizkostenverordnung abgedeckt ist.
  • Bei einer sogenannten Teil-Inklusivmiete wird per Vereinbarung lediglich ein Teil der Betriebskosten in die Miete für die Wohnung eingerechnet.
  • Durchsetzbar ist eine Inklusivmiete nach dem BGB zum Beispiel bei der Untervermietung von Einzelzimmern oder in Wohngemeinschaften.
  • Vorteile der Bruttokaltmiete sind Planungssicherheit für den Vermieter sowie das Vermeiden von Mietrückständen durch säumige Nebenkostenzahlungen.

Was versteht man unter Inklusivmiete?

Kennzeichnend für die Inklusivmiete ist, dass die Miete bereits Betriebskosten beinhaltet, wie zum Beispiel Heizkosten. Alternativ wird die Inklusivmiete häufig als Bruttomiete, Bruttokaltmiete oder Warmmiete bezeichnet. Da in der Bruttokaltmiete sämtliche Betriebskosten enthalten sind, ist in der Regel keine jährliche Abrechnung der Betriebskosten in dem Sinne vereinbart, als dass es Gutschriften oder Nachzahlungen gibt. In manchen Fällen darf diese Form der Miete jedoch nicht gewählt werden oder bestimmte Kosten müssen nach Verbrauch separat abgerechnet werden.

Ist eine Inklusivmiete erlaubt?

Eine sogenannte echte Inklusivmiete beinhaltet unter anderem die Heizkosten. Die Vereinbarung ist allerdings nicht immer möglich, sodass die Bruttokaltmiete in einigen Fällen nicht in der Form erlaubt ist, als dass dort sämtliche Nebenkosten enthalten sein dürfen. Lediglich unter der Voraussetzung, dass die Heizkostenverordnung es vorsieht, gibt es Ausnahmen, in denen die „Pauschalmiete“ auch aus den Heizkosten bestehen darf.

Nicht erlaubt ist die Integration der Heizkosten in die Inklusivmiete, wenn eine Zentralheizung genutzt wird. In dem Fall müssen die Heizkosten getrennt abgerechnet werden, in der Regel ebenso Warmwasserkosten. Der Grund ist, dass diese Kosten in dem Fall vom Verbrauch abhängig sein müssen.

Was bedeutet Teil-Inklusivmiete?

In der Teil-Inklusivmiete sind nicht sämtliche Betriebskosten wie Heizkosten und andere Nebenkosten in der Miete enthalten, sondern lediglich ein bestimmter Teil. In der Regel sind das die kalten Nebenkosten, die nicht vom Verbrauch abhängig sind. Auf dieser Grundlage zählen insbesondere folgende Aufwendungen häufig zu den Kosten, die zur Teil-Inklusivmiete gehören:

  • Grundsteuer
  • Hausmeisterkosten
  • Müllentsorgung

Demgegenüber fallen vor allem Heiz- und Warmwasserkosten sowie Gebühren für einen Kabelanschluss normalerweise nicht in den Bereich der Teil-Inklusivmiete.

Wann ist eine Inklusivmiete durchsetzbar?

Es gibt einige Beispiele, in denen die Inklusivmiete relativ problemlos bei der Vermietung einer Wohnung oder eines Hauses durchsetzbar sind. Das betrifft auch eine Pauschalmiete, in denen die Kosten für Heizung und Warmwasser sowie andere Nebenkosten, insbesondere Strom, enthalten sind. Durchsetzbar ist diese Form der Miete für Vermieter gegenüber dem Mieter vor allem in folgenden Beispielen:

  • Wohngemeinschaft
  • Vermietung einzelner Räume
  • Vermietung einer Wohnung innerhalb eines Zweifamilienhauses
  • Vermietung von Ferienwohnungen
  • Zimmervermietung

Zulässig ist die Inklusivmiete mitsamt der Heizkosten und anderer Nebenkosten ohne separate Abrechnung zum Beispiel, wenn der Vermieter den Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch überlässt. Man spricht alternativ auch vom sogenannten kurzzeitigen Wohnen. Ähnliches gilt beim Untervermieten, sodass auch in dem Fall meistens die Miete inklusive Betriebskosten als Bruttokaltmiete angegeben werden darf.

Inklusivmiete: Vor- und Nachteile

Auch wenn eine Inklusivmiete zulässig ist und beide Parteien einverstanden sind, gibt es für Mieter und Vermieter Vor- sowie Nachteile zu beachten. Die größten Vorteile der Bruttomiete sind:

  • Planungssicherheit für den Vermieter
  • Vermeidung von Mietrückständen
  • Transparente Gesamtkosten für den Mieter

Sowohl Vermieter als auch Mieter haben Planungs- und Kalkulationssicherheit, weil es später bei den Nebenkosten nicht zu Nachzahlungen oder Gutschriften kommt. Das ist nicht unerheblich, denn mitunter müssen Mieter nach der Betriebskostenabrechnung mehrere Hundert Euro nachzahlen.

Neben diesen Vorzügen sollten Sie ebenfalls die Nachteile kennen, die bei der Inklusivmiete auftreten können, insbesondere:

  • Ungenauere Kalkulation
  • Eventuell rechtliche Probleme im Hinblick auf den Mieterschutz
  • Beachtung gesetzlicher Vorgaben erforderlich

Der letzte Punkt ist von größerer Relevanz. Im Mietvertrag muss exakt definiert werden, welche Nebenkosten bzw. Betriebskosten in der Inklusivmiete enthalten sind. Geschieht das nicht, kann das rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Wann darf die Inklusivmiete erhöht werden?

Abhängig ist die Berechtigung zur Erhöhung der Inklusivmiete davon, zu welchem Zeitpunkt der Mietvertrag abgeschlossen wurde. Für Verträge vor dem 1. September 2001 gilt, dass die Miete vom Vermieter erhöht werden darf, sollte es eine Vereinbarung im Mietvertrag geben. Allerdings sind Vermieter dazu verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass die Betriebskosten real angestiegen sind. Es ist somit keine Erhöhung auf Verdacht hin möglich.

Wurde der Mietvertrag ab dem 1. September 2001 geschlossen, gibt es eine Beschränkung des Rechts zur Erhöhung auf Seiten des Vermieters. Er darf in dem Fall ausschließlich eine allgemeine Mieterhöhung durchführen, die auf § 558 BGB basiert. Das führt dazu, dass eine Mieterhöhung im Rahmen einer Inklusivmiete schwerer umzusetzen ist.

FAQs zur Inklusivmiete

Wenn der Begriff „inklusive“ im Zusammenhang mit einer Miete auftritt, dann ist damit in der Regel die Inklusivmiete bzw. Bruttokaltmiete gemeint. Diese beinhaltet, dass in der zu zahlenden Miete bereits sämtliche Betriebs- und Nebenkosten enthalten sind.
Häufiger wird die Inklusivmiete mit der Betriebskostenpauschale verwechselt oder gleichgesetzt. Der Unterschied besteht darin, dass bei der Betriebskostenpauschale eine Nettomiete plus eines bestimmten Betriebskostenanteils vereinbart wurde. Im Gegensatz zu Inklusivmiete darf diese Pauschale auch heute noch einseitig durch den Vermieter erhöhte werden, und zwar auf Grundlage des Paragraphen 560 BGB.
Was im Detail durch die Inklusivmiete abgedeckt wird, muss vertraglich festgehalten werden. Vom Grundsatz her sind das meistens alle entstehenden Betriebskosten, jedoch gibt es Ausnahmen. In dem Fall müssen zum Beispiel Warmwasser- und Heizungskosten ausschließlich auf Basis der Heizkostenverordnung vom Verbrauch abhängig verteilt werden.