Dass Anwaltskosten zur Abwehr einer unberechtigten Vermieterforderung nicht zu erstatten sind, entschied das Amtsgericht in Hannover im Februar 2010.
Ein Mieter war Sportschütze und bewahrte Waffen und Munition in der Mietwohnung und Nebenräumen auf. Er verfügte über eine waffenrechtliche Erlaubnis und stellte die Munition im Keller selbst her.
Störrischer Waffen-Mieter weigert sich
Sämtliche gesetzliche Vorschriften hinsichtlich Lagerung von Waffen und Munition wurden durch den Mieter eingehalten. Der Vermieter forderte ihn dennoch schriftlich dazu auf, die Munition und die Waffen aus dem Keller, aus der Garage sowie einem Nebenraum der Garage zu entfernen.
Der Mieter ließ die Forderung durch seinen Rechtsanwalt zurückweisen und verlangte Ersatz der ihm dadurch entstandenen Anwaltskosten.
Ohne Erfolg! Der Mieter hatte keinen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten. Der Vermieter hatte durch sein Verhalten keine Pflicht aus dem Mietvertrag verletzt. Der Mieter war nicht gezwungen, bereits aufgrund des Schreibens des Vermieters einen Anwalt zu beauftragen.
Mieter hätte eigenständig reagieren können
Der Mieter hätte selbst das Schreiben beantworten können, denn hierzu waren keine juristischen Kenntnisse erforderlich. Das Schreiben des Vermieters enthielt auch keine Drohungen, Angriffe oder sonstige Repressalien, wie etwa die Ankündigung einer Kündigung.
Bei einfach gelagerten Sachverhalten und einer zunächst folgenlosen Aufforderung eines Vermieters, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch den Mieter nicht erforderlich (AG Hannover, Urteil v. 02.02.10, Az. 501 C 11154/09).