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Vermieter betritt Mietgrundstück unbefugt: Auf Unterlassung klagen

Bereits dann, wenn ein Vermieter zum ersten Mal ein von ihm vermietetes Grundstück unbefugt betritt, begründet dieser Eingriff eine Wiederholungsgefahr.

Der Vermieter ist bereits dann zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet, entschied das Amtsgericht in Brühl im Oktober 2010.

Auf einem Mietgrundstück waren durch den Vermieter umfangreiche Reparaturarbeiten durchzuführen. Da Vermieter und Mieter kein gutes Verhältnis hatten, vereinbarten sie, dass das Grundstück nur von den vom Vermieter beauftragten Handwerkern betreten werden sollte.

Der Vermieter hielt sich jedoch nicht an die Vereinbarung und betrat das Grundstück eines Tages doch um nach dem rechten zu sehen. Obwohl er das Grundstück nach Aufforderung des Mieters wieder verließ, beantragte dieser den Erlass einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung gegen den Vermieter.

Und dies mit Erfolg! Der einmalige Eingriff des Vermieters in das Recht seines Mieters auf ungestörten Besitz begründete bereits die gerichtliche Entscheidung, das eine Wiederholungsgefahr besteht.

Das bloße Versprechen des Vermieters gegenüber dem Gericht, die störende Handlung nicht mehr zu wiederholen, konnte seine Verurteilung nicht verhindern.

Der Vermieter hätte eine mit Strafe bewährte Unterlassungserklärung abgeben müssen um seine Verurteilung, ein zukünftiges Betreten des Mietgrundstücks zu unterlassen, zu verhindern (AG Brühl, Urteil v. 12.10.10, Az. 26 C 140/10).