Vor dem Auszug eines Mieters: Stellen Sie die Nachvermietung sicher
Egal, ob Sie das Mietverhältnis beendet haben oder ob Ihr Mieter gekündigt hat, zur Verhinderung von Mietverlusten stellen Sie möglichst eine Anschlussvermietung sicher.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Mietende mit ausreichender Sicherheit feststeht.
Das wäre etwa dann nicht der Fall, wenn Sie wegen Eigenbedarfs gekündigt hatten und Ihr Mieter der Kündigung widersprochen hat.
Steht aber das Mietende definitiv fest, inserieren Sie die Wohnung und zeigen Sie diese etwaigen Mietinteressenten.
Besichtigung vorher ankündigen
Das muss Ihr Mieter dulden, auch wenn er Ihre Wohnung noch bewohnt.
Selbstverständlich können Sie ihn nicht ständig und überfallartig mit neuen Wohnungsinteressenten belästigen, Sie müssen sich hier an gewisse Spielregeln halten.
So müssen Sie Ihren Besuch mindestens 24 Stunden vorher ankündigen.
Das gilt aber nur für ganz dringliche Fälle, etwa wenn die Beendigung des Mietverhältnisses kurz bevor steht. Ansonsten empfiehlt es sich, Ihren Besuch 1 bis 2 Wochen vorher anzukündigen.
Außerdem dürfen Sie Ihr Besuchsrecht nur zu den üblichen Besuchszeiten, also werktags unter Berücksichtigung von Ruhezeiten, das heißt etwa von 10.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr ausüben.
Von diesen Zeiten dürfen Sie selbstverständlich im Einverständnis mit Ihrem Mieter abweichen. Bei arbeitenden Mietern nehmen Sie auf deren Belange Rücksicht.
Einigen Sie sich hier auf einen Besuch in den Abendstunden. Das ist Ihnen und Ihren Mietinteressenten in der Regel durchaus zumutbar.
Aus Gründen der Rücksichtnahme sind Sie auch verpflichtet, die Besichtigungstermine zu bündeln und deren Dauer möglichst kurz zu gestalten. Ihr Mieter muss nicht hinnehmen, dass Sie permanent mit neuen Interessenten die Wohnung besichtigen wollen.
Tipp: Haben Sie viele Interessenten für die Wohnung, vereinbaren Sie am besten Sammeltermine zur Besichtigung.
Beachten Sie, dass diese Termine nicht länger als eine Stunde dauern und höchstens 3 bis 4 Mal im Monat stattfinden. Das ist durchaus zulässig.
Schadensersatz bei Verhinderung der Besichtigung
Verhindert Ihr Mieter die ordnungsgemäß angekündigte Besichtigung, indem er zum Beispiel zur vereinbarten Zeit ohne triftigen Grund abwesend ist, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Wenn Ihre Neuvermietung daran scheitert, muss er Ihnen den Mietausfallschaden ersetzen. Dies gilt übrigens auch dann, wenn Ihr Mieter ungefragt negative und unzutreffende Auskünfte zum Zustand des Mietobjekts macht.
Wichtig: Versuchen Sie in so einer Situation bitte nicht, sich gewaltsamen Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen. Sie würden sich dann wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen, gegebenenfalls könnte Ihr Mieter auch Schadensersatz von Ihnen verlangen.
Checkliste Anschlussvermietung
Überprüfen Sie, ob Sie folgende Punkte beachtet haben, um die Anschlussvermietung zu gewährleisten: Wohnung inserieren, sobald Beendigungstermin feststeht
- Besichtigungen auch, wenn Wohnung noch bewohnt ist
- Ankündigung in der Regel 1–2 Wochen vorher
- Übliche Besichtigungszeiten einhalten
- Sammeltermine bei vielen Mietinteressenten
- Nicht mehr als 3–4 Termine monatlich