Vorsicht: Räumungskosten sind nicht grundsätzlich als Werbungskosten absetzbar
Immer mehr Vermieter beauftragen eine Verwaltung, die sich um die Belange ihrer Immobilie kümmert. Die Verwaltung übernimmt lästige Aufgaben wie die Betriebskostenabrechnung, Mieterbelange und die Koordination von Reparaturen. Je nach Umfang der Leistungen können Verwaltungen hierfür zwischen 10 und 30 Euro pro Monat vom Vermieter verlangen. Die Verwaltungskosten dürfen rechtlich gesehen nicht an den Mieter weitergegeben werden.
Die Leistung der Verwaltung ist eigentlich Aufgabe des Vermieters und muss deshalb nicht vom Mieter bezahlt werden. Ist dies trotzdem Bestandteil des Mietvertrags ist diese Klausel nicht gültig und muss vom Mieter nicht getragen werden.
Außerdem hat er das Recht Gebühren für die Verwaltung innerhalb von 3 Jahren von seinem Vermieter zurückzufordern. Eine Ausnahme bildet die Vermietung von Gewerberaum. In diesem Fall sind Verwaltungskosten als Betriebskosten umlagefähig.
Zulässige Verwaltungskosten, unzulässige Nebenkosten
Es gibt für Vermieter dennoch eine Möglichkeit, die entstandenen Kosten auf ihren Mieter umzulegen. Hierfür dürfen diese Kosten im Mietvertrag nicht als Verwaltungskosten ausgewiesen werden, sondern als „zusätzlicher Mietbestandteil“ bzw. als „Teil der Nettokaltmiete“. Der Vermieter vereinbart hierfür mit dem Mieter eine Verwaltungspauschale, die sich auf die Grundmiete bzw. die Kaltmiete bezieht. Dies wird von den meisten Gerichten als zulässig betrachtet.
Hohe Räumungskosten
Im Falle einer Räumungsklage kommen auf den Vermieter erhebliche Kosten zu. Eine Räumungsklage kann er bei Gericht einreichen, wenn der Mieter seine Wohnung beschädigt, den Hausfrieden stört, die Wohnung unerlaubt untervermietet oder mit seiner Miete mindestens zwei Monate im Rückstand ist.
Räumt der Mieter seine Wohnung nach einer fristlosen Kündigung nicht freiwillig, muss das Anliegen bei Gericht geklärt werden. Der Vermieter muss hierfür zunächst die Kosten übernehmen, wenn er Klage bei Gericht eingereicht hat. Außerdem ist mit Mietausfällen zu rechnen, wenn der Mieter während des Verfahrens weiterhin keine Miete zahlt. Erhält der Vermieter ein Räumungsurteil muss er dieses anschließend mithilfe des Gerichtsvollziehers durchsetzen.
Auch hier muss der Vermieter die Kosten tragen. Sollte der Mieter letztlich ausziehen und seine Wohnung unrenoviert oder nicht geräumt zurücklassen, muss der Vermieter eine Wohnungsräumung- und renovierung beauftragen.
Im schlimmsten Fall hat er bei einer Zwangsräumung also mit Mietausfall-, Anwalts-, Gerichts-, Räumungs- und Renovierungskosten zu rechnen. Ist der Mieter zahlungsunfähig, hat der Vermieter die gesamten Kosten zu tragen und kann diese nicht auf den Mieter umlegen.