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Weihnachtsdekoration: Was ist erlaubt und was nicht?

Inhaltsverzeichnis

Advent, Advent, ein Lichtlein brennt – Mit dem vierwöchigen Countdown auf das Weihnachtsfest bricht in vielen Haushalten auch das Dekorationsfieber aus: Ein Adventskranz ziert die Wohnungstür und typisch weihnachtliche Düfte wie Zimt und Lebkuchen durchziehen das Haus. Doch was ist an Advents- und Weihnachtsdekoration erlaubt und wann kann der Vermieter die Notbremse ziehen?

Weihnachtsdekoration: Eigene Wohnung darf nach Belieben dekoriert werden

Innerhalb der eigenen Wohnung sind dem gestalterischen Geschick des Mieters keinerlei Grenzen gesetzt – ob dezenter Weihnachtsschmuck oder blinkende und gleißende Lichterketten in jedem Raum, das spielt keinerlei Rolle. Auch ein Duft-Bombardement mit Duftkerzen oder Räucherstäbchen ist kein Grund zum Einschreiten, denn die aus den eigenen vier Wänden austretenden Weihnachtsgerüche müssen von den Mitmietern toleriert werden.

Brennende Kerzen im Hausflur: Potenzieller Brandherd

Der Adventskranz an der Wohnungstür gehört in vielen Haushalten zum traditionellen Weihnachtsschmuck – anders sieht es hingegen bei Adventskränzen mit brennenden Kerzen im Hausflur aus. Diese ebenso schön anzusehende wie gefährliche Unsitte greift in den letzten Jahren immer mehr um sich, ist aber im wahrsten Sinne des Wortes ein potenzieller Brandherd: Da die Kerzen unbeaufsichtigt vor sich hinbrennen, könnten Sie ein Feuer im Treppenhaus auslösen, das den Weg nach draußen versperrt. Falls ein Mieter deshalb mit seiner Weihnachtsdekoration seine eigene Wohnung oder andere Mieter gefährdet, kann ihn der Vermieter abmahnen.

Weihnachtsdekoration an der Fassade benötigt Genehmigung

Leuchtende Lichterketten am Balkon sind ebenfalls ein gern gesehener Gast auf dem Balkon während der Advents- und Weihnachtszeit. Dagegen ist ebenfalls nichts einzuwenden, solange der Dekodrang des Mieters nicht auf die Fassade übergreift: Dazu benötigt er eine Genehmigung des Vermieters. Diese Genehmigung kann der Vermieter jedoch natürlich auch verweigern, falls er der Ansicht ist, dass durch die Weihnachtsdekoration der Gesamteindruck der Immobilie negativ beeinträchtigt wird.

Weihnachtsdekoration: Vermieter sollen nur begrenzt einschreiten

Alle Jahre wieder zieren Adventskränze die Wohnungstüren und bunte Lichtergirlanden schmücken den Balkon – ein sicheres Signal, dass Weihnachten vor der Tür steht. Als Vermieter sollten Sie deshalb nur dann einschreiten, wenn der Weihnachtsschmuck auf die Hausfassade übergreift. Denn weniger ist meistens mehr und die bunte Vorfreude auf das Weihnachtsfest sollte nicht von der Hauswand herunterschreien. Bei unbeaufsichtigt brennenden Kerzen im Treppenhaus sollten Sie hingegen unbedingt einschreiten, denn die Brandgefahr ist einfach zu groß.