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Wohnflächenberechnung: Dachgeschoss, Treppenhaus, Abstellraum. Was zählt wie?

Wer kennt das nicht: Bei der Erstbesichtung wirkte die Wohnung noch angenehm geräumig, aber sobald einmal die eigenen Möbel aufgestellt sind, fragt man sich, wo all die vielen Quadratmeter aus dem Mietvertrag hin sind.

Die rechtlichen Grundlagen der Wohnflächenberechnung

Welche gesetzlichen Regelungen sind für Sie relevant? Klare Antwort: Es kommt drauf an! Entscheidend ist hier der Stichtag 31. Dezember 2003.

Sind vor diesem Datum Wohnflächenberechnungen erfolgt und seitdem keine diesbezüglich relevanten baulichen Veränderungen durchgeführt worden, gilt die II. Berechnungsverordnung. Für alle Berechnungen danach gilt die Wohnflächenverordnung. Die Wohnflächenberechnung nach DIN ist heute ohne rechtliche Relevanz.

Dies hat zum Beispiel auch dann Bedeutung, wenn es um die steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers geht, da dessen Anteil an der Gesamtwohnfläche nach genau diesen Verordnungen berechnet wird.

Die 5 wichtigsten Punkte für Mietverträge

  1. Immer die Mietsache, Dauer, Miethöhe und deren Fälligkeit integrieren
  2. Betriebskosten unbedingt im Mietvertrag vereinbaren
  3. Stets die Schriftform wählen
  4. Ehepartner sind nicht automatisch Mieter – Unterschriften sind entscheidend
  5. Auf Rechtmäßigkeit von Zusatzvereinbarungen achten

Nutzen Sie den Muster-Mietvertrag, um immer auf der rechtlich sicheren Seite zu sein.

Grundsätzliches zur Wohnflächenberechnung

Egal nach welcher Verordnung gemessen wird gilt: Grundflächen in Wohnräumen mit einer Höhe von mindestens zwei Metern werden voll, solche mit einer Höhe zwischen einem und zwei Metern zur Hälfte und alles darunter gar nicht angerechnet.

Dies ist insbesondere bei Schrägen in Dachgeschossen von Bedeutung. Ein Abstellraum ist hierbei ein Raum wie alle anderen auch und wird entsprechend berücksichtigt. Das Treppenhaus gehört nicht zur Wohnfläche, eine in der Wohnung liegende Treppe mit maximal drei Stufen jedoch schon.

Wo liegen die größten Unterschiede zwischen den Verordnungen?

Früher ging man von Rohbaumaßen aus, daher durften pauschal 3% der ermittelnden Wohnfläche abgezogen werden, das ist nach der aktuellen Verordnung nicht mehr zulässig.

Balkone, Loggien und Terrassen wurden früher zur Hälfte angerechnet, jetzt in der Regel nur zu einem Viertel. Bei hochwertiger Wohnqualität dürfen diese aber weiterhin bis maximal zur Hälfte berücksichtigt werden. Dafür werden beheizbare Wintergärten seit 2004 vollständig zur Wohnfläche gezählt.

Flächen unter Treppen zählten früher gar nicht, jetzt werden sie wie normaler Wohnraum, daher ab 1 Meter lichter Höhe zur Hälfte und ab 2 Meter vollständig, angerechnet.

Ihre Wohnung ist kleiner als im Mietvertrag angegeben?

Sollten Sie Ihre Wohnung entsprechend den hier angegebenen Regeln vermessen und festgestellt haben, dass diese kleiner ist als versprochen, heißt das nicht automatisch, dass Sie die Miete mindern dürfen.

Als Faustregel gilt: Mietminderungen aufgrund einer zuungunsten des Mieters fehlerhaften Wohnflächenberechnung können meist erst dann erfolgreich durchgesetzt werden, wenn die reale Grundfläche die Angegebene um mehr als 10% unterschreitet.

Handeln Sie nicht überhastet

Informieren Sie sich, welche Verordnung für Sie gilt und lesen Sie sich diese durch. Lassen Sie sich beraten. Mindern Sie nicht überhastet die Miete, wenn Sie sich nicht sicher sein können, im Recht zu sein.

Für Vermieter gilt: In der Regel wird sich niemand beschweren, weil seine Wohnung größer ist als versprochen. Die Grundflächen sollten daher im Zweifel lieber zu groß als zu klein angegeben werden um auf der sicheren Seite zu sein. Wie so oft gilt auch hier: Wer die Rechtslage kennt, ist meist im Vorteil.