Wohnung durch Heizrohre zu warm? Das ist kein Minderungsgrund!
Dass Mieter gerne ihr Recht auf die Minderung der Miete in Anspruch nehmen, wenn die Heizung nicht richtig funktioniert, haben die meisten Vermieter, Verwalter und Eigentümer womöglich schon selbst erlebt. Aber den umgekehrten Fall kennen wohl eher die wenigsten:
Dass Mieter die Miete mindern, weil es in der Wohnung zu heiß wird? In Wohnungen mit ungedämmten Einrohr-Heizungen kann das passieren. Mit einem solchen Fall hat sich im Juli 2015 das Amtsgericht Schöneberg beschäftigen müssen (24.07.2015, Az. 8 C 149/15).
24 bis 26 Grad Celsius sind kein erheblicher Mietmangel
Mit Temperaturen von 24 bis 26 Grad Celsius in der Wohnung waren die Mieter einer Berliner Wohnung gar nicht glücklich. Zumal diese Temperaturen nicht etwa im Sommer herrschten, sondern im Winter. Schuld waren die ungedämmten Rohre der Einrohrheizung. Wenn die Heizung lief, wurden sie sehr heiß und gaben diese Hitze an die Umgebung ab.
Die Mieter vertraten die Auffassung: Das sei ein Mietmangel. Schließlich sei es ihnen nicht möglich, die Wohnungstemperatur stufenweise herunterzuregulieren. Aus diesem Grund minderten sie ihre Miete. Vor Gericht kamen sie damit allerdings nicht durch.
Die Mieter wussten bei Anmietung, worauf sie sich einließen
Das Gericht sah die Minderung als nicht rechtmäßig an. Besonders zwei Argumente führte es dagegen an:
Erstens – die Mieter wussten bereits bei Anmietung der Wohnung von der Einrohrheizung. Ihnen hätte also klar sein müssen, dass eine solche Heizung eine stufenweise Regulierung der Temperatur nicht ermögliche.
Zweitens stellte das Gericht fest, dass Temperaturen von 24 bis 26 Grad Celsius nicht unerträglich heiß seien. Folglich stellten sie auch keinen erheblicher Mietmangel dar. Denn die Mieter hätten sich in der Wohnung leichter anziehen oder die Fenster öffnen können. Gesundheitsschädlich seien solche Temperaturen jedenfalls nicht.
Vermieter müssen Minderungen nicht einfach hinnehmen
Angeheizt durch Mietervereine und Verbraucherschützer kommt es immer häufiger zu Mietminderungen. Als Hauseigentümer, Verwalter oder Vermieter sollte man sich das aber nicht in jedem Fall bieten lassen.
Denn zum einen muss eine Minderung auch formal korrekt durchgeführt sein – zum Beispiel muss der Mieter den Vermieter erst auf den Mangel hinweisen und eine Frist zur Beseitigung setzen, bevor er mindern darf. Zum anderen berechtigt nicht jeder noch so kleine Mangel den Mieter sofort zur Minderung der Miete.
Fazit: Nicht jede Mietminderung ist rechtmäßig
Dieses Urteil sollte aus diesem Grund alle Vermieter, Verwalter und Hauseigentümer darin bestärken, sich den Minderungsgrund genau anzusehen und anhand der laufenden Rechtsprechung zu überprüfen, ob die Minderung tatsächlich angebracht ist oder nicht. Über die laufende Rechtsprechung halte ich Sie wie immer auf dem Laufenden.