Fenster in Eigentumswohnung austauschen: Wer zahlt?
Kaum ein Thema ist unter Wohnungseigentümern so streitbefangen wie die Wohnungsfenster: Sollen die alten Holzfenster durch moderne Kunststofffenster ersetzt werden? Ist wirklich schon wieder ein Anstrich erforderlich? Reicht es nicht, wenn die alten Fenster repariert werden?
Diese Fragen werden auf vielen Eigentümerversammlungen heiß diskutiert. Und so mancher Eigentümer fragt sich, ob er überhaupt die anderen Eigentümer einbeziehen muss, wenn er etwas an den Fenstern seiner Wohnung machen lassen möchte. Erfahren Sie hier, wer für Austausch und Reparatur der Fenster zuständig ist und vor allem: Wer diese Maßnahmen zu bezahlen hat.
Nach allgemeiner Rechtsprechung zählen die Fenster Ihrer Eigentumswohnung als Fassadenbestandteil nicht zu Ihrem Sondereigentum, sondern sind zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen (BGH, Urteil v. 02.03.12, Az. V ZR 174/11).
Das gilt selbst dann, wenn Ihre Teilungserklärung die Wohnungsfenster dem Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers zuordnet. Solche Regelungen sind nichtig und können daher keine Rechtswirkungen entfalten.
Der Nachteil dieser rechtlichen Lage ist, dass Sie als Wohnungseigentümer tatsächlich nicht selbst über Ihre Fenster bestimmen können, sondern stets ein Beschluss Ihrer Gemeinschaft erforderlich ist, um Maßnahmen an den Fenstern durchführen zu können. Das hat aber auch einen Vorteil für Sie: Die Kosten für diese Arbeiten trägt die Gemeinschaft. Das gilt zumindest grundsätzlich.
Abstimmung: Unterschiedliche Arbeiten erfordern unterschiedliche Mehrheiten
Es gilt also: Sollen Arbeiten an den Fenstern durchgeführt werden, benötigen Sie hierfür einen gemeinschaftlichen Beschluss. Welche Mehrheiten Sie für Ihre geplante Maßnahme benötigen, hängt von der Art der Arbeiten ab. Die folgenden Mehrheiten fallen z.B. bei den angebrachten Beispielen an:
- Allstimmigkeit für bauliche Maßnahme: Der Eigentümer einer Erdgeschosswohnung möchte z.B. sein Terrassenfenster zu einer Terrassentür umbauen lassen oder die Wohnungseigentümer möchten die bislang vorhandenen Sprossenfenster durch Fenster ohne Sprossen ersetzen.
- Doppelt qualifizierte Mehrheit für Modernisierung: Ihre Gemeinschaft möchte die alten Holzfenster durch moderne Sicherheitsfenster aus Kunststoff ersetzen, ohne dass Reparaturbedarf besteht.
- Einfache Mehrheit für modernisierende Instandsetzung: Ihre Gemeinschaft möchte die alten reparaturbedürftigen Holzfenster durch moderne Sicherheitsfenster aus Kunststoff ersetzen.
- Einfache Mehrheit für Instandsetzung: Eine Scheibe ist gerissen und muss ausgetauscht werden oder ein Scharnier des Fensters klemmt und muss repariert werden.
- Einfache Mehrheit für Instandhaltung: Die Holzfenster der Wohnungen müssen gestrichen werden.
Sie sehen also, dass die geplante Maßnahme ausschlaggebend für die erforderliche Stimmenmehrheit ist. Achten Sie unbedingt auf die Einhaltung der erforderlichen Mehrheiten. Kommt beispielsweise ein Beschluss, für den eigentlich eine doppelt qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, mit einfacher Stimmenmehrheit zustande, macht das Ihren Beschluss anfechtbar.
Abweichende Regeln der Kostentragung in Teilungserklärung möglich
Geht es in Ihrer Gemeinschaft um Reparaturen oder gar den Austausch von Fenstern, werfen Sie unbedingt einen Blick in die Teilungserklärung. Gerade im Hinblick auf Wohnungsfenster enthalten nämlich viele Teilungserklärungen Regelungen, welche die Kosten der Instandsetzung dem jeweiligen Wohnungseigentümer zuweisen. Eine solche Regelung in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung ist durchaus zulässig (LG Hamburg, Urteil v. 09.04.14, Az. 318 S 133/13).
Beispielsweise ist die folgende Regelung nicht zu beanstanden: „Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen trägt jeder Eigentümer die Kosten der Reparaturen von Fenstern und Türen, die zu seiner Einheit räumlich gehören (Rahmen und Glasteile), selbst.“ (LG Koblenz Urteil v. 03.07.14, Az. 2 S 36/14)
Findet sich in Ihrer Teilungserklärung eine solche Regelung, müssen Sie als Wohnungseigentümer die beschlossenen Maßnahmen bezahlen. Es ist daher wichtig, dass Sie sich vor der Beschlussfassung darüber informieren, wer beispielsweise den Austausch von Fenstern bezahlen muss.
Vorsicht: Enthält Ihre Teilungserklärung eine Regelung, nach der die Wohnungsfenster dem Sondereigentum zuzuordnen sind, sollten Sie vorsichtig sein. Die Fenster bleiben zwar trotz dieser Regelung Gemeinschaftseigentum. Vielfach werden solche Regelungen aber in eine Kostentragungs- bzw. Instandsetzungsregelung umgedeutet (OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.11.98, Az. 3 Wx376/98).
Hierdurch soll dem eigentlichen Willen der Gemeinschaft entsprochen werden, nämlich die Kostenverteilung im Hinblick auf Instandsetzung oder Austausch der Wohnungsfenster auf den jeweiligen Wohnungseigentümer zu verlagern.
Ungenaue Kostenzuweisung ist unwirksam
Enthält Ihre Teilungserklärung eine Regelung, die den Wohnungseigentümern die Kosten der Instandsetzung der Fenster zuweist, lohnt es sich für Sie, diese Regelung genau unter die Lupe zu nehmen. Nach dem BGH lassen nämlich nur klare und eindeutige Regelungen eine Abweichung von der gesetzlichen Kostenverteilung zu (Urteil v. 22.11.13, Az. V ZR 46/13).
Im entschiedenen Fall ging es um die Frage der Kostentragung eines Fensteraustauschs aufgrund der folgende Regelung der Teilungserklärung: „Jeder Gemeinschafter hat die Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die sich in seinem Sondereigentum oder als Gemeinschaftseigentum im Bereich des Sondereigentums befinden, auf seine Kosten ordnungsgemäß instand zu halten und instand zu setzen. Davon sind insbesondere Türen und Fenster einschließlich Rahmen und Verglasung umfasst. Ausgenommen ist jedoch der Farbanstrich der Außenseite der Wohnungsabschlusstüren und Fenster.“
Keine eigenmächtige Reparatur
Nach dem BGH war trotz dieser Regelung der Austausch der Fenster weiterhin Gemeinschaftsaufgabe und auch von dieser zu zahlen. Die Gemeinschaft hatte sich den Anstrich der Fenster vorbehalten, um die einheitliche Gestaltung der Außenfassade sicherzustellen.
Daher, so der BGH, war erst recht die vollständige Erneuerung der Fenster Gemeinschaftssache (ähnlich: AG München, Urteil v. 07.11.14, Az. 481 C 12070/14 WEG). Weist Ihre Teilungserklärung also den Außenanstrich Ihrer Gemeinschaft zu, dürfen Sie erst recht nicht die Fenster eigenmächtig austauschen.
Kostenverteilungsregelung auch per Beschuss
Eine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Regelung können Sie durchaus auch per Beschluss mit doppelt qualifizierter Mehrheit fassen. Allerdings können Sie hier keine grundsätzlichen Regelungen beschließen, sondern nur die Kosten des jeweiligen Einzelfalls verteilen.
Beispiel: Die Gemeinschaft beschließt, in der Dachwohnung der Südseite des Hauses neue Fenster mit Sonnenschutzverglasung einzubauen. Die Kosten für diese Fenster soll der Eigentümer dieser Wohnung selbst tragen.
Ein solcher Beschluss ist zulässig. Ein Beschluss, nach dem alle Eigentümer, die zukünftig eine Sonnenschutzverglasung wünschen, die Kosten für den Einbau solcher Fenster selbst zu tragen haben wäre dagegen nicht möglich.
Vorsicht: Wenn Sie die Fenster eigenmächtig, also ohne gemeinschaftlichen Beschluss austauschen, müssen Sie die hierdurch entstehenden Kosten tragen (LG München I, Urteil v. 06.02.14, Az. 36 S 9481/13 WEG). Das gilt auch, wenn
Sie Ihre Zuständigkeit fälschlicherweise angenommen haben, weil Sie dachten, die Fenster gehörten zu Ihrem Sondereigentum. Aber es kommt noch schlimmer: Wenn Sie beispielsweise anthrazitfarbene Fenster haben einbauen lassen, alle anderen Wohnungen aber mit weißen Fenstern ausgestattet sind, kann die Gemeinschaft sogar den Rückbau von Ihnen verlangen. Sprechen Sie sich daher in Sachen Fenster immer mit Ihrer Gemeinschaft ab.
Fazit: Es gilt der Grundsatz, dass Ihre Gemeinschaft für Reparatur und Austausch der Wohnungsfenster zuständig ist. Ausnahmen in der Teilungserklärung müssen klar und eindeutig sein. Und: Hüten Sie sich vor eigenmächtigen Umgestaltungen, das wird im Zweifel teuer für Sie.