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WEG: Das bedeutet die Verteilungsschlüssel-Änderung für Müllkosten

Inhaltsverzeichnis

Die Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels ist in der Eigentümergemeinschaft ein immer wieder auftretendes Thema, das auch häufig zu Streit führen kann. Wird in einer Eigentümergemeinschaft ein neuer Kostenverteilungsschlüssel für die „Müllbeseitigungskosten“ beschlossen, so werden davon die Kosten des Hausmeisters hinsichtlich der Müllentsorgung nicht erfasst.

Dies stellte das Landgericht in Frankfurt am Main im April des Jahres 2015 klar. Das Gericht wies bei dieser Gelegenheit auch darauf hin, dass Teile von Jahresabrechnungen anfechtbar sind, wenn es sich bei diesen Teilregelungen um rechnerisch selbstständige und somit auch abgrenzbare Teile handelt.

WEG: Auch einzelne Teile der Jahresabrechnung sind anfechtbar

Als Wohnungseigentümer kann man also auch einzelne Teile von Jahresabrechnungen anfechten, wenn diese wegen ihrer Selbständigkeit isoliert anfechtbar sind.

Das hat die Folge, dass den die Kosten des Prozesses bestimmenden Gegenstandswert einer Anfechtungsklage reduziert wird. Somit ist auch das Risiko des Prozesses geringer.

Der Fall: neuer Abrechnungsschlüssel der Müllbeseitigungskosten

In einer Eigentümerversammlung hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossen, dass der Abrechnungsschlüssel für die „Müllbeseitigungskosten“ geändert werden sollte. Diese Kosten sollten fortan nach Personen verteilt werden.

In der folgenden Jahresabrechnung verteilte der Verwalter die Kosten für den „Tonnendienst des Hausmeisters“ ebenfalls nach Personen. Ein Wohnungseigentümer reichte gegen den Genehmigungsbeschluss der Jahresabrechnung wegen dieser Kostenposition eine Anfechtungsklage ein.

Die Entscheidung des Gerichts: Hausmeisterdienst steht nicht im Zusammenhang mit den Müllbeseitigungskosten

Und zwar mit Erfolg! Das Landgericht in Frankfurt am Main entschied, dass die Kosten für einen Hausmeisterdienst nicht im Zusammenhang mit den Kosten für die Entsorgung des Mülls stehen.

Die Eigentümergemeinschaft hatte nur den Kostenverteilungsschlüssel für die Müllbeseitigung auf Personen umgestellt. Es gehört zwar zu den typischen Aufgaben eines Hausmeisters, Müll für die Müllabfuhr vorzubereiten. Damit unterfällt dieses Tätigkeitsfeld, der „Tonnendienst“ eines Hausmeisters aber nicht den „Müllbeseitigungskosten“.

Zudem verweist § 16 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG), welcher einen Mehrheitsbeschluss zur Änderung der Kostenverteilung vorsieht, ausdrücklich auf § 556 Abs. 1 BGB, der wiederum auf die Betriebskostenverordnung Bezug nimmt. Die Müllentsorgung wird zum Beispiel in der Betriebskostenverordnung in § 2 Nr. 8 BetrkV erfasst; die Kosten des Hausmeisters hingegen in § 2 Nr. 14 BetrkV.

Kosten für Müllentsorgung und Hausmeister sind streng zu unterscheiden

Es wird also gesetzlich zwischen den Kosten für die Entsorgung des Mülls und den Kosten für einen Hausmeister streng unterschieden. Das Gericht stellte auch klar, dass der betreffende Teil der Jahresabrechnung isoliert angefochten werden konnte.

Das liegt daran, dass es sich bei der beanstandeten Kostenposition um einen rechnerisch selbstständigen und somit auch abgrenzbaren Teil der Jahresabrechnung handelte (LG Frankfurt a. M., Urteil v. 14.04.15, Az. 2-09 S 5/14).