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Beschluss über Sanierung in der WEG: Genügt Preisspiegel als Vergleichsangebot?

Inhaltsverzeichnis

In einer Eigentümergemeinschaft ist es häufig so, dass für eine Beschlussfassung auch Alternativangebote eingeholt werden müssen, damit der Beschluss nicht anfechtbar ist. Auch bei einer Beschlussfassung über eine Sanierung und der anschließenden Auftragsvergabe müssen Vergleichsangebote eingeholt werden müssen. Das bestätigte das Landgericht in München im Oktober des Jahres 2014.

Die Vergleichsangebote müssen hierbei aber nicht immer den Wohnungseigentümern vorgelegt werden. Auch ein Preisspiegel kann als Übersicht ausreichend sein.

Der Fall: Beschluss über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen

Auf einer Eigentümerversammlung hatten die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen mit einem Kostenvolumen von 14.000 € mehrheitlich beschlossen. Der Verwalter hatte diesbezüglich drei Angebote verschiedener Fachfirmen eingeholt und in einem Preisspiegel übersichtlich dargestellt.

Nur der Preisspiegel, nicht aber die Angebote, waren den Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft vor der Versammlung zugesendet worden. Aus diesem Grund reichte einer der Wohnungseigentümer gegen den Mehrheitsbeschluss eine Anfechtungsklage ein. Er rügte, dass ihm keine Alternativangebote vorgelegt wurden.

Die Entscheidung des Gerichts: Preisspiegel als Übersicht genügt

Das Landgericht München entschied den Rechtsstreit zu Gunsten der Mehrheit der Wohnungseigentümer, die der Sanierung zugestimmt hatten. Ein Beschluss über die Vergabe von Aufträgen von Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten widerspricht zwar regelmäßig dann dem Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn nicht zuvor mehrere Vergleichsangebote eingeholt wurden.

Dies soll bei Instandsetzungsmaßnahmen zum einen dazu dienen, eine technisch einwandfreie Maßnahme zu wählen, zum anderen die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme sicherstellen. Diesen Anforderungen wurde das Vorgehen des Verwalters im entschiedenen Rechtsstreit aber gerecht. Es wurden drei Angebote verschiedener Firmen eingeholt und in einem Preisspiegel zusammengefasst, welcher den Eigentümern vorab übermittelt wurde.

Auf Grund des Preisspiegels hatten die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft ausreichend Gelegenheit sich weitergehend zu informieren.

Keine generelle Pflicht zur Übersendung von Alternativangeboten

Es besteht keine generelle Pflicht zur Übersendung von Alternativangeboten an sämtliche Wohnungseigentümer. Wesentlich ist, dass den Mitgliedern einer Eigentümergemeinschaft auf Grund mehrerer Angebote ausreichende Informationsmöglichkeiten als Grundlage der zu treffenden Entscheidung gegeben werden. Es kommt nicht darauf an, in welcher Form die verschiedenen Angebote den Wohnungseigentümern zugänglich gemacht werden

Das galt auch im entschiedenen Rechtsstreit, obwohl es sich bei einem Kostenvolumen von etwa 14.000 € um eine nicht ganz unerhebliche Sanierungsmaßnahme gehandelt hat.

Gerade bei umfangreicheren Sanierungsmaßnahmen und größeren Wohnungseigentumsanlagen würde die vorherige Übersendung von mehreren gegebenenfalls äußerst umfangreichen Sanierungsangeboten einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten.

Es war den interessierten Wohnungseigentümern daher zuzumuten, sich die entsprechenden Informationen im Wege der Einsicht in die Verwalterunterlagen zu beschaffen und ergänzende Fragen in der Eigentümerversammlung zu stellen (LG München I, Urteil v. 06.10.14; Az: 1 S 21342/13 WEG).