Einsicht in Vollmachten verweigert: Beschlüsse sind anfechtbar
Dass Wohnungseigentümer wie auch jeder Teilnehmer einer Eigentümerversammlung berechtigt sind, Einsicht in Originalvollmachten zu nehmen, stellte das Landgericht Frankfurt am Main im April 2015 klar.
Die Zurückweisung eines Gesuches auf Einsichtnahme in Vollmachten führt zu einer Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse. Das gilt nur dann nicht, wenn zweifelsfrei festgestellt wird, dass das Fehlverhalten des Versammlungsleiters keinen Einfluss auf die gefassten Beschlüsse hatte.
Der Fall: Anfechtungsklage wegen nicht vorgelegter Originalvollmachten
Ein Wohnungseigentümer hatte Beschlüsse der letzten Eigentümerversammlung seiner Wohnungseigentümergemeinschaft angefochten. Er begründete die Anfechtungsklage damit, dass der Versammlungsleiter ihm auf sein Verlangen nicht die Originalvollmachten der nicht anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer vorgelegt hatte.
Auf der Eigentümerversammlung war eine große Anzahl der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht anwesend gewesen und für diese war durch Vertreter abgestimmt worden.
Die Regelung der Teilungserklärung
In der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft war geregelt: „Dem Wohnungseigentümer ist es gestattet, sich in der Eigentümerversammlung und bei der Abstimmung vertreten zu lassen.
Die Vollmacht ist durch eine Urkunde nachzuweisen und zwar bei der Vertretung durch einen anderen Wohnungseigentümer oder den Verwalter in (privater) Schriftform, sonst in öffentlich beglaubigter Form; die Urkunde verbleibt bei den Akten des Verwalters.“
Die Entscheidung des Gerichts: Vollmacht muss nachgewiesen werden
Das Landgericht Frankfurt entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des anfechtenden Wohnungseigentümers. In der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft war bestimmt, dass eine Vollmacht durch eine Urkunde nachzuweisen ist.
Bei dem Nachweis der Vollmacht handelte es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung, weil dem anfechtenden Wohnungseigentümer eine Einsicht in die Vollmachten in der Versammlung verweigert wurde. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass jeder Versammlungsteilnehmer zu jeder Zeit das Recht hat, Einsicht in Originalvollmachten zu nehmen.
Da eine Stimmabgabe in einer Eigentümerversammlung nicht nur gegenüber dem Versammlungsleiter, sondern auch gegenüber den übrigen Miteigentümern erfolgt, besteht auch für diese die Möglichkeit, die Stimmabgabe mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurückzuweisen.
Einsicht in die Vollmachten muss gewährleistet sein
Bereits in der Zurückweisung des Gesuches auf Einsichtnahme in Vollmachten liegt ein Beschlussfehler. Denn damit wird das Recht des Versammlungsteilnehmers unterlaufen, sich von der Rechtmäßigkeit der Vollmachten zu überzeugen.
Dieses Recht kann ein Versammlungsteilnehmer nur sinnvoll ausüben, wenn ihm die begehrte Einsicht in die Vollmachten gewährt wird. Nur so kann er beurteilen, ob und welche Stimmen er zurückweisen kann, weil es an einer wirksamen Vollmacht fehlt.
Beschlussmangel führt zur Ungültigkeit des Beschlusses
Dieser Beschlussmangel führt auch zur Ungültigkeit des angefochtenen Beschlusses. Nur wenn zweifelsfrei festgestellt wird, dass der Mangel keinen Einfluss auf das Beschlussergebnis hatte, ist diese Vermutung widerlegt.
Von einem fehlenden Einfluss auf das Beschlussergebnis konnte in der verfahrensgegenständlichen Eigentümerversammlung nicht ausgegangen werden, da der Unterschied zwischen den Ja- und Nein-Stimmen nur minimal war. Angesichts dieses knappen Ergebnisses konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der angefochtene Beschluss nach einer Überprüfung der Vollmachten nicht mit Mehrheit gefasst worden wäre (LG Frankfurt am Main, Urteil v. 08.04.15, Az. 2-13 S 35/13).