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Klage gegen “übrige Wohnungseigentümer der WEG” ist ausreichend

Inhaltsverzeichnis

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied im November 2015, dass es ausreichend ist, wenn eine Beschlussanfechtungsklage gegen „die übrigen Wohnungseigentümer der WEG“ gerichtet wird.

Dadurch ist hinreichend erkennbar, dass die Klage sich gegen alle zur Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer mit Ausnahme des klagenden Wohnungseigentümers richtet.

Der Fall: Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft

Ein Wohnungseigentümer hatte gegen einen Beschluss seiner Eigentümergemeinschaft eine Anfechtungsklage eingereicht. Es erging ein Versäumnisurteil zu Gunsten des klagenden Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer. Die übrigen Wohnungseigentümer reichten – allerdings verspätet – einen Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein.

Sie waren der Ansicht, dass das Versäumnisurteil nicht hätte erlassen werden dürfen. Der anfechtende Wohnungseigentümer hatte die Klage nämlich lediglich gegen die „die übrigen Wohnungseigentümer der WEG“ gerichtet und keine Eigentümerliste eingereicht.

Demgemäß wurden im Urteil nicht die Wohnungseigentümer namentlich sondern nur „die übrigen Wohnungseigentümer der WEG“ als Beklagte bezeichnet.

Die Entscheidung des Gerichts: Anfechtung war rechtmäßig

Das Landgericht entschied den Rechtsstreit endgültig zu Gunsten des anfechtenden Wohnungseigentümers. Der angefochtene Beschluss war wirksam durch das Versäumnisurteil aufgehoben worden. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH), hat eine Eigentümerliste hinsichtlich der Parteibezeichnung lediglich eine deklaratorische Bedeutung.

Unabhängig von der Frage, ob der Klage eine Eigentümerliste beilag oder diese inhaltlich korrekt ist, werden bei der Bezeichnung der Beklagten als „die übrigen Wohnungseigentümer der WEG“ beklagte Partei von Anfang alle zum Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Klägers.

Diese von dem BGH für die Einreichung von Klageschriften entwickelte Rechtsprechung ist auch auf die Bezeichnung der Beklagten in einem Urteil zu übertragen.

Zwar muss in einem Urteil nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Bezeichnung der Parteien so genau ausgeführt werden, dass keine Zweifel aufkommen können, wer gemeint ist. Es ist aber ausreichend, wenn eine Parteibezeichnung auslegungsfähig ist, so dass im Grundsatz diejenige Person als Parteien anzusehen ist, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll.

Bezeichnung der Beklagten war ausreichend

Daher ist nach Ansicht des BGH im Regelfall davon auszugehen, dass eine wohnungseigentumsrechtliche Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist.

Somit war die Bezeichnung der Beklagten im Urteil als „die übrigen Wohnungseigentümer der WEG“ ausreichend genug, um erkennen zu können, dass beklagte Partei alle zum Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Klägers sein sollten.

Zwar war die Anfechtungsklage eigentlich als unzulässig abzuweisen, weil der anfechtende Wohnungseigentümer keine Eigentümerliste eingereicht hatte. Nachdem jedoch das Versäumnisurteil ergangen war, hätten die übrigen Wohnungseigentümer rechtzeitig Einspruch einlegen müssen um die Rechtskraft des Urteils zu verhindern.

War damit ein zulässiges Versäumnisurteil ergangen, hätten die Beklagten hiergegen Einspruch einlegen müssen. Dieses haben sie nicht getan, sodass insoweit das Versäumnisurteil gegen „die übrigen Wohnungseigentümer der WEG“ rechtskräftig geworden ist (LG Frankfurt a. M., Urteil v. 10.11.15, Az. 2-09 S 1/14).