WEG verbietet Dauerstellplatz: Das darf sie
Dass ein WEG-Mitglied einen vorhandenen Kfz-Parkplatz zum Dauerstellplatz für sein Wohnmobil umfunktioniert, darf die Eigentümergemeinschaft verbieten. Das entschied das Amtsgericht Hattingen (Urteil v. 23.01.2014, Az. 28 C 30/13).
Nur angemeldete Fahrzeuge dürfen parken
Ein Wohnungseigentümer hatte sein Wohnmobil im Winter stets abgemeldet. Da er es im Blick haben wollte, nutzte er dafür einen der gemeinschaftlichen Stellplätze der WEG. Diese war aber gar nicht be- geistert: Blockierte das Wohnmobil doch auf diese Weise einen der Stellplatz für Wochen, wenn nicht Monate. Deshalb beschloss sie in der Eigentümerversammlung: Auf der gemeinsamen Stellfläche parken dürfen nur angemeldete Fahrzeuge. Für Anhänger, Wohnwagen und Ähnliches sollte zudem eine zeitliche Beschränkung von längstens 14 Tagen gelten. Diesen Beschluss wollte der Wohnmobil-Eigentümer vor Gericht anzufechten ? das gelang ihm aber nicht.
Unzulässiges Privileg für den Kläger
Gegen diese Regelung sei nichts einzuwenden, so der zuständige Richter. Keinesfalls benachteilige sie den Wohnmobil-Eigentümer. Im Gegenteil: Ohne diese Regelung würden die anderen Eigentümer benachteiligt, die besagten Stellplatz ebenfalls nutzen wollten, wegen des dort dauerhaft abgestellten Wohnmobils aber nicht könnten.
Fazit: Keine Nutzung als Dauerparkanlage
Dass ein WEG-Mitglied einen bestehenden Parkplatz zum Dauer-Abstellplatz umfunktioniert, kann und darf die WEG per Mehrheitsbeschluss verhindern. Das entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung voll und ganz. Sollte es also ein ähnliches Verhalten in Ihrer WEG geben, müssen Sie das nicht weiter dulden und können auch andere Mitglieder auf ihr Recht aufmerksam machen.