WEG: Zustimmung verweigert – Schadensersatz fällig
Das oberste Landesgericht von Bayern hat entschieden.Ein Eigentümer kann schadensersatzpflichtig sein, wenn er seine Zustimmung zu einer Vermietung der Eigentümergesellschaft verweigert, ohne dafür einen triftigen Grund zu haben.Im verhandelten Fall wollten ein Eigentümer eine Wohnung an eine Frau mit drei Kindern vermieten – doch der andere Eigentümer verweigerte seine Zustimmung.
Streit zwischen Eigentümern vergraulte Mieterin
Durch die internen Streitigkeiten und Diskussionen kam es zu Verzögerungen, dass die ursprünglich vorgesehene Mieterin absprang und sich eine andere Wohnung suchte.Dies erzürnte den vermietungswilligen Eigentümer so sehr, dass er auf Schadensersatz klagte. Völlig zu Recht, wie das Oberste Bayerische Landesgericht entschied.So sei es zwar zulässig, dass die anderen Eigentümer bei einer Vermietung zustimmen müssen.Doch als Grund für eine Ablehnung potenzieller Mieter kommen lediglich triftige Gründe in Betracht – wie beispielsweise, dass durch den neuen Mieter oder die Vermietung an sich rechtlich geschützte Gemeinschaftsinteressen verletzt werden.Dies sei jedoch im vorliegenden Fall nicht erkennbar, da lediglich die Wohnungsgröße als Argument gegen eine Mutter mit drei Kindern vorgebracht wurde.
So wird der Schadensersatz ermittelt
Die Höhe des entstandenen Schadens wird jetzt dadurch ermittelt, wie lange die Wohnung wegen der unberechtigten Verweigerung leer stand – darauf basieren dann die entgangenen Mieteinnahmen.Oberstes Bayerische Landesgericht, Aktenzeichen 2Z BR 141/03Fazit: Wenn zwei sich streiten, freut sich oftmals der Dritte – doch in diesem Fall gab es für keinen Beteiligten einen Grund zur Freude.Das Gerichtsurteil sorgt jedoch immerhin dafür, dass der vermietungswillige Eigentümer seinen entstandenen Schaden ersetzt bekommt.Für das gütliche Miteinander einer WEG ist es also essenziell, dass es nicht zu Streitigkeiten bei der Zustimmung über eine Wohnungsvermietung kommt.Denn generell sollten alle Eigentümer ein Interesse daran haben, dass Wohnungen nicht länger als nötig leerstehen.