Atypisch stille Beteiligung: Vom Kapitalgeber zum Mitunternehmer
Stille Beteiligungen sind meist darauf ausgerichtet am Erfolg eines Unternehmens teilzuhaben ohne eigene Arbeitsleistung einzubringen.
Für Kapitalgeber, die sich auch am Unternehmenswert beteiligen möchten – und bereit sind das unternehmerische Risiko mitzutragen – gibt es aber auch die Möglichkeit der atypisch stillen Beteiligung.
Unterschiede typische und atypische stille Beteiligung
Bei einer typisch stillen Beteiligung werden dem stillen Teilhaber in der Regel keine Vermögens und Kontrollrechte übertragen.
Kurz gesagt, der stille Teilhaber hat hier zwar das Recht an den Gewinnen des Unternehmens zu partizipieren, ist aber nicht am Vermögen beteiligt.
Bei der atypisch stillen Beteiligung ist der stille Teilhaber auch am Anlagevermögen, dem Firmenwert und den stillen Reserven eines Unternehmens beteiligt.
Es kann vertraglich auch eine Beteiligung an Urheberrechten oder Patenten vereinbart werden.
Atypisch stille Beteiligung: Steuervorteile
Da der stille Teilhaber bei einer atypisch stillen Beteiligung als Mitunternehmer gilt, wird die Rendite aus der Beteiligung steuerrechtlich als Einkunft aus Gewerbebetrieb behandelt.
Bei einer typisch stillen Beteiligung hingegen werden die Kapitalgewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen bewertet.
Welche Form der Besteuerung im individuellen Fall für den Privatinvestor lohnenswert ist hängt stark von der individuellen Situation ab. Hier gibt es kein Patentrezept.
Für Investoren die Verluste aus anderen Gewerbeeinkünften steuerlich geltend machen können, lohnt sich eine atypisch stille Beteiligung steuerlich in den meisten Fällen.
Achtung bei der Vertragsgestaltung
Um eine atypische stille Beteiligung an einem Unternehmen zu erhalten, muss ein Gesellschaftsvertrag aufgesetzt werden.
Es reicht aber nicht aus vertragstechnisch eine stille Gesellschaft als atypisch zu deklarieren um etwaige steuerlichen Vorteile geltend machen zu können.
Laut Steuerrecht ist nicht die vertragliche Bezeichnung sondern die konkrete vertragliche Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages entscheidend.
Eine stille Beteiligung ist steuerrechtlich nur dann als atypisch stille Gesellschaft anzusehen, wenn der stille Teilhaber Mitunternehmerinitiative zeigt und auch Teile des Unternehmerrisiko trägt.
Wird beispielsweise eine Verlustbeteiligung vertraglich ausgeschlossen, so handelt es sich aus Steuergesichtspunkten keinesfalls um eine atypisch stille Gesellschaft.
Risiken bei einer atypisch stillen Beteiligung
Eine atypisch stille Beteiligung beinhaltet immer das Risiko des Totalverlusts der Einlage.
Auch für Anleger denen Steuervorteile winken ist es wichtig genau zu analysieren in welches Unternehmen ihr Kapital fließt.
Bedenken Sie: Verluste müssen mit Gewinnen verrechnet werden – weitere Verluste verschlechtern die Situation nur!
Fazit zur atypisch stillen Beteiligung
Eine atypisch stille Beteiligung ist für Privatinvestoren interessant, die nicht nur an den Gewinnen eines Unternehmens teilhaben möchte – sondern auch am Vermögen, der Wertsteigerung und dem Firmenwert eines Unternehmen beteiligt sein möchte.
Auch Privatinvestoren die selbst Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen nehmen möchten und dafür bereit sind das unternehmerische Risiko mitzutragen können von einer atypisch stillen Beteiligung profitieren.
Für Investoren die keine großen Risiken eingehen möchten und/oder kein Interesse daran haben sich im Detail mit dem Unternehmen zu beschäftigen, ist eine atypisch stille Beteiligung nicht geeignet.