Bedingte Kapitalerhöhung einer AG
Von allen wirtschaftlichen Gesellschaftsformen gilt die Aktiengesellschaft als die mit Abstand kapitalintensivste Rechtsform.
Gesellschafter eine AG müssen immer damit rechnen, dass ein erheblicher Kapitalbedarf besteht, und ihr Engagement entsprechend einrichten.
Eine AG hat nicht nur das Recht, Aktien zu emittieren, sondern auch die Pflicht, für ein ausgewogenes Verhältnis bezüglich des Eigenkapitals zu sorgen. Der Gesetzgeber hat dafür in den §§ 182 bis 206 Aktiengesetzes genaue Vorgaben gemacht.
Die bedingte Kapitalerhöhung einer AG oder einer Kommanditgesellschaft ist an bestimmte Zwecke geknüpft.
Nominelle und effektive Kapitalerhöhung
Die bedingte Kapitalerhöhung einer AG bedeutet eine effektive Aufstockung des Eigenkapitals. Um sie zu realisieren, fließen Mittel von außen in das Unternehmen.
Dem gegenüber stellt die nominelle Kapitalerhöhung nur eine Verschiebung in der Kapitalstruktur dar, indem Passiva zu Gunsten des Grundkapitals aktiviert werden.
Damit einher geht eine Verringerung der Rücklagen. Die nominelle Kapitalerhöhung ist eine Form der Innenfinanzierung. Bedingte Kapitalerhöhung AG – eine von drei effektiven Kapitalerhöhungsformen. Das Aktiengesetz kennt drei Formen der effektiven Kapitalerhöhung:
- ordentliche Kapitalerhöhung
- bedingte Kapitalerhöhung
- genehmigtes Kapital
Allen Formen bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung der Aktionäre. Ein solcher Beschluss wird erst rechtswirksam, wenn er in das Handelsregister eingetragen worden ist. Auch die bedingte Kapitalerhöhung einer AG ist hier als solche auszuweisen, und selbstverständlich auch in der Bilanz.
Bei der ordentlichen Kapitalerhöhung handelt es sich um den Normalfall, denn das Wesen einer AG besteht in der Erweiterung ihres Aktienangebots. Diese so genannten jungen Aktien erhöhen das Grundkapital der Gesellschaft.
Sie werden zuerst den vorhandenen Aktionären angeboten, die ein Vorkaufsrecht besitzen, und so die Möglichkeit haben, ihren prozentualen Anteil zu halten. Erfolgt die Kapitalerhöhung nur durch das Umtausch- oder Bezugsrecht der Aktionäre, stellt sie eine bedingte Kapitalerhöhung dar.
Eine weitere Sonderform ist das genehmigte Kapital. Es dient der leichteren Kapitalbeschaffung, indem es den Vorstand über 5 Jahre in die Lage versetzt, nach Maßgabe des Kapitalmarktes das Grundkapital der AG bis auf 50 % aufzustocken.
Bedingte Kapitalerhöhung AG – wann sie gerechtfertigt ist
Das Aktiengesetz sieht die bedingte Kapitalerhöhung einer AG immer dann vor, wenn Veränderungen in der Kapitalstruktur reguliert werden müssen. Junge Aktien müssen deshalb immer zu einem festen Emissionspreis ausgegeben werden, der den Nennwert nicht unterschreitet.
Der Regelfall sind die bereits genannten Wandel- und Bezugsrechte der Aktionäre. Diese Rechte sind ebenso wichtig bei der Vorbereitung von Fusionen. Auch hier kommt die bedingte Kapitalerhöhung der AG in Frage.
Als dritte Möglichkeit kann die bedingte Kapitalerhöhung eingesetzt werden, wenn Angehörige des Unternehmens das Bezugsrecht für Aktien erhalten sollen. Der Anteil dieses Kapitals darf 10 % des Grundkapitals jedoch nicht überschreiten.