Betriebsnotwendiges Umlaufvermögen: Definition und Erklärung
Betriebsnotwendiges Umlaufvermögen ist ein Begriff aus der Kosten- und Leistungsrechnung.
Grundsätzlich bezeichnet es das Kapital, das erforderlich ist, um den Betriebszweck eines Unternehmens zu erreichen, das aber nur für kurze Zeit zur Verfügung steht.
Für Unternehmer ist es wichtig zu wissen, was genau betriebsnotwendiges Umlaufvermögen ist, um es richtig in der Bilanz aufführen zu können.
Betriebsnotwendiges Umlaufvermögen: Erklärung
Betriebsnotwendiges Vermögen ist grundsätzlich das Eigen- und Fremdkapital eines Unternehmens, das zur Erreichung des Betriebszweckes notwendig ist.
Das gesamte betriebsnotwendige Vermögen besteht aus der Summe von Vermögensanteilen des Anlage- und des Umlaufvermögens.
Vermögensanteile, die nicht ausschließlich dem Betriebszweck dienen, gehören nicht zum betriebsnotwendigen Vermögen.
Das können beispielsweise landwirtschaftlich genutzte Flächen sein, wenn ein Unternehmen keinen landwirtschaftlichen Betriebszweck verfolgt.
Im Gegensatz zum Anlagevermögen stellt das Umlaufvermögen die Vermögensgegenstände dar, die der Unternehmung nur für kurze Zeit zur Verfügung stehen beziehungsweise nur zur vorübergehenden Nutzung dienen.
Grundsätzlich gehören nur die Wirtschaftsgüter zum Umlaufvermögen, die zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft bzw. hergestellt wurden.
Das sind zum Beispiel Roh- und Betriebsstoffe, Erzeugnisse, Waren und Kassenbestände.
Das betriebsnotwendige Vermögen zu ermitteln ist für Unternehmen erforderlich, um die kalkulatorischen Zinsen berechnen zu können.
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Um das betriebsnotwendige Vermögen zu berechnen, müssen zunächst die stillen Reserven aufgedeckt werden. Danach müssen das nicht betriebsnotwendige Kapital und das zinslos überlassene Fremdkapital abgezogen werden.
Umlaufvermögen: Einteilung und Bilanzierung
In der Bilanz muss das betriebsnotwendige Umlaufvermögen neben dem Anlagevermögen, dem Eigenkapital, den Schulden sowie den Rechnungsabgrenzungsposten gesondert ausgewiesen werden.
Das Umlaufvermögen steht in der Bilanz auf der Seite der Aktiva und besteht aus den Vermögensbestandteilen, die sich regelmäßig ändern.
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Die Gliederung des Umlaufvermögens ist in §266 II des Handelsgesetzbuchs (HGB) festgelegt.
Das Umlaufvermögen muss in der Bilanz in erstens Vorräte, zweitens Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, drittens Wertpapiere und viertens Schecks, Kassenbestände, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten gegliedert werden.
Zu den Vorräten gehören Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse und Leistungen, fertige Erzeugnisse und Waren und geleistete Anzahlungen.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen; Forderungen gegen verbundene Unternehmen; Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht und sonstige Vermögensgegenstände.
In der Bilanz müssen unter Wertpapiere Anteile an verbundenen Unternehmen, eigene Anteile und sonstige Wertpapiere aufgelistet werden.
Allerdings gehören Wertpapiere nur dann zum betriebsnotwendigen Umlaufvermögen, wenn sie zur Veräußerung oder als kurzfristige Liquiditätsreserve bestimmt sind. Andernfalls müssen sie im Anlagevermögen ausgewiesen werden.
Die Unterscheidung zwischen betriebsnotwendigem Anlagevermögen und betriebsnotwendigem Umlaufvermögen ist oft nicht leicht.
Daher helfen Experten Unternehmen oft bei der Einteilung und Bilanzierung ihre Kapitals.