Die Eröffnungsbilanz: Das Herzstück der GmbH
Bei der Gründung einer GmbH ist eine Eröffnungsbilanz unerlässlich. Sie ist die Basis für die weiteren Jahresabschlüsse und dokumentiert klar die Vermögensverhältnisse im Unternehmen.
Das bezieht sich auch auf die Einlagen und Ansprüche gegenüber den Gesellschaftern. Die GmbH als Kapitalgesellschaft ist zwar eine beliebte Rechtsform, doch die Bilanzierung ist etwas aufwändiger.
Gründe für die GmbH-Gründung
Wer ein Unternehmen gründen will, kann sich die passende Rechtsform aussuchen. Der Hauptgrund, sich für eine GmbH zu entscheiden, ist vor allem die beschränkte Haftung nur mit dem Geschäftsvermögen. Geht ein Unternehmen pleite, bleiben die persönlichen Konten unangetastet.
Dasselbe gilt für Schadensersatzforderungen. Aber Vorsicht: Bei fahrlässigem Handeln zahlt man auch privat. Absoluten Schutz gibt es also nicht. Außerdem ist die Buchhaltung aufwändiger und die Bilanz beim Steuerberater teurer.
Zur Gründung benötigt man einen Firmennamen, ein Bankkonto, mindestens 25.000 € Stammkapital und einen Gewerbeschein. Dann den Gesellschaftervertrag, der vom Notar beurkundet wird, den Eintrag ins Handelsregister und eine Eröffnungsbilanz.
GmbH-Gründung in 3 Schritten
- Vorgründungsgesellschaft: Entschließen sich die Gesellschafter, eine GmbH zu gründen, entsteht zunächst eine Vorgründungsgesellschaft. Die gleicht rechtlich einer GbR oder OHG. Damit haftet man noch privat.
- GmbH in Gründung: Die entsteht, sobald die Satzung ausgearbeitet und notariell beglaubigt ist. Nun greift auch die beschränkte Haftung. Man darf aber nur als GmbH i.G. („GmbH in Gründung”) auftreten, solange die Firma nicht im Handelsregister steht.
- GmbH: Nach der Registereintragung und Bestätigung durch das Amtsgericht ist die GmbH fertig.
Wenn das Unternehmen bereits vor der Registereintragung geschäftlich tätig wird und der Gesellschaftervertrag beurkundet ist, muss auch gleich die Eröffnungsbilanz erstellt werden. Das hat der Bundesfinanzhof 2009 entschieden.
Hinweise, dass das Zeit bis zum Handelsregistereintrag hat, sind veraltet – siehe dazu den Bundesanzeiger mit BFH-Urteil.
GmbH-Gründung – Eröffnungsbilanz zeigt Vermögensverhältnisse
Die Eröffnungsbilanz zeigt den genauen Vermögensstatus zum Zeitpunkt der GmbH-Gründung. Damit dokumentiert sie für die Geschäftsführer und die Gesellschafter die gezahlten Einlagen.
Gleichzeitig ist die Eröffnungsbilanz die Basis für die Buchführung und Gewinnermittlung in der Schlussbilanz zum Ende des ersten Rumpfjahres.
Mehr zum Thema: Eröffnungsbilanz – Regeln und Muster
In der Eröffnungsbilanz werden also die Vermögens- und Kapitalverhältnisse der GmbH zum Gründungszeitpunkt dargestellt. Dies ist auch wichtig für die Einlageansprüche der Firma gegenüber den Gesellschaftern.
Immerhin kann die Einlage auch durch Sacheinlagen erbracht werden. Das nennt sich Sachgründung. Die Wertgegenstände müssen von einem Gutachter bewertet werden, wenn ihr Wert nicht eindeutig ist. Sachgründungen sind oft Anlass zum Streit.
Außerdem muss bei mehreren Gesellschaftern die Summe von deren Anteilen nur die Hälfte des Mindeststammkapitals ausmachen. Bis zur vollen Höhe des Stammkapitals wird dann jeweils persönlich gehaftet. Wenn Geld eingelegt wird, spricht man von einer Bargründung.
Eröffnungsbilanz bei GmbH-Gründung – Zeitpunkt der Geschäftstätigkeit
In Bezug auf die Vermögensbewertung in der Eröffnungsbilanz gelten das sogenannte Einzelansatzgebot und der Vollständigkeitsgrundsatz. Das heißt: Alle Vermögensgüter der Firma müssen vollständig eingetragen sein.
Wird sie erst mit der Handelsregistereintragung tätig, so sind für die Einlagen die erhaltenen Beträge bei den Aktiva anzusetzen. Auf der Passiva-Seite findet sich das Stammkapital mit dem Nennbetrag.
Handelt die GmbH aber schon vorher, so sind bei der Eröffnungsbilanz noch ausstehende Einlagen auf der Aktiva-Seite auszuweisen. Bei den Passiva steht das gezeichnete Kapital. Das muss dann bis zum Registereintrag „gezeichnetes Kapital zur Durchführung der Gründung“ heißen.
Verantwortlich für die Erstellung der Eröffnungsbilanz sind die Geschäftsführer. Die müssen die Bilanz auch unterschreiben. Eine Feststellung durch die Gesellschafter ist gerade bei einer Sachgründung dringend zu empfehlen.