Die Eröffnungsbilanz bei der GmbH-Gründung
Hinreichend bekannt ist nicht nur bei Unternehmern die ordentliche Bilanz zum Jahresabschluss, die rechtlich vorgeschrieben ist und anhand derer sich eine Unternehmensbewertung durchführen lässt.
Hierbei gibt ein Unternehmen Aufschluss über seine Geschäftstätigkeit. Gewinne und Verluste werden ausgewiesen, Fremd- und Eigenkapital gelistet, wichtige Kennzahlen vermittelt.
Neben dieser „klassischen“ Bilanz gibt es weitere Bilanzformen, sogenannte Sonderbilanzen. Diese werden unregelmäßig oder auch nur einmalig aufgestellt. Hierzu gehört zum Beispiel die Eröffnungsbilanz, die bei der Gründung eines Unternehmens notwendig wird.
Sinn und Zweck einer Eröffnungsbilanz für eine GmbH
Eine Eröffnungsbilanz soll Aufschluss über den Vermögensstatus zu Beginn der Geschäftstätigkeit einer GmbH geben. Sie ist Ausgangspunkt für das erste Geschäftsjahr eines neu gegründeten Unternehmens. Auch wenn eine GmbH in eine andere Gesellschaft übergeht, wird eine Eröffnungsbilanz fällig, wobei diese dann die Funktion einer Übernahmebilanz erhält.
Es gelten hierbei dieselben rechtlichen und formalen Richtlinien wie bei eine ordentliche Jahresbilanz, die sich im §266 des Handelsgesetzbuches (HGB) finden. Eine Gewinn- und Verlustrechnung ist wie auch ein Anhang nicht verbindlich.
Die Kosten für eine Eröffnungsbilanz, die bei einem Notar beurkundet werden muss, richten sich nach der Höhe des eingebrachten Stammkapitals. Bei einer GmbH liegt dieses bei 25.000 €, was auf Grundlage der Steuerberatergebührenordnung einer Gebühr von etwa 130 € entspricht.
Wertansätze und Gliederung der Eröffnungsbilanz
Maßgebend für die in der Bilanz aufgeführten Werte gelten die Richtlinien der §§ 246 bis 251 des Handelsgesetzbuches.
Es gilt der Vollständigkeitsgrundsatz: Sämtliche Vermögensgüter, welche am Stichtag der Eröffnungsbilanz im Eigentum der GmbH stehen, sind demnach als Einlagen unter dem Aktiva-Posten aufzuführen.
Die Eröffnungsbilanz muss in Kontoform gegliedert sein und in der in § 265 HGB vorgeschriebenen Reihenfolge aufzulisten. Unter Aktiva sind demnach die (ausstehenden) Einlagen der Gesellschafter aufgeführt, unter den Passiva das Gezeichnete Kapital.
Auch die Eröffnungsbilanz ist also – analog zur Abschlussbilanz – in Aktiva- und Passivseite geteilt, wobei erstere die Verwendung von Mitteln, letztere die Herkunft von Geldern ausweist.
Stichtag der Eröffnungsbilanz
Über den Zeitpunkt, wann eine Eröffnungsbilanz fällig ist, bestand längere Zeit Uneinigkeit. So wurde lange davon ausgegangen, dass bezüglich dieses Stichtages ein Wahlrecht bestehen würde. Demnach obliege es den Unternehmern der Gesellschaft, wann eine Eröffnungsbilanz aufgestellt ist – sofern dieser Stichtag im Zeitraum zwischen Beurkundung des GmbH-Vertrages und Eintragung ins Handelsregister liegt.
Mit dieser Unklarheit hat der Bundesfinanzhof (BFH) 2009 im Zuge eines Urteils aufgeräumt: Mit Beginn der Geschäftstätigkeit einer Vor-GmbH ist auch die Eröffnungsbilanz fällig. Stichtag ist also die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, nicht die Eintragung in das Handelsregister. Ein Wahlrecht für Unternehmer besteht demnach nicht.
Dies macht auch daher Sinn, da eine GmbH meist bereits vor ihrer Eintragung in das Handelsregister ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt und die Beurkundung des Gründungsvertrages bereits (Geschäfts-)Kosten verursacht.