Personengesellschaft: Definition, Rechtsformen, Tipps für die Gründung
Definition: Was ist eine Personengesellschaft?
Unter einer Personengesellschaft versteht man den Zusammenschluss von mindestens zwei Rechtsträgern (natürliche Person, juristische Person oder andere Personengesellschaft) zu einer unternehmerischen Gesellschaft. Zweck oder Ziel dieses Zusammenschlusses muss nicht zwingend wirtschaftlicher Natur sein. Ob eine Personengesellschaft Träger von Rechten und Pflichten sein kann, hängt von jeweiligen Gründungsland bzw. der Gesellschaftsform ab.
Personengesellschaft: Juristische Definition
Die Personengesellschaft ist keine juristische Person. Sie hat demnach keine eigene juristische Persönlichkeit, wie etwa im Gegensatz dazu eine Kapitalgesellschaft. Sie ist der juristischen Person teilweise angeglichen, jedoch nur unter ganz bestimmten Aspekten.
Einer der Gesellschafter ist üblicherweise der Geschäftsführer. Minderjährige können ebenfalls Gesellschafter in einer Personengesellschaft sein. Dazu benötigen sie lediglich das Einverständnis ihrer Eltern. Dies ist insbesondere dann interessant, wenn es sich um eine Erbgemeinschaft handelt.
Merkmale einer Personengesellschaft
Personengesellschaften charakterisieren sich durch gewisse Besonderheiten, welche sie auch von Kapitalgesellschaften unterscheiden. Nachfolgend werden die wichtigsten Merkmale von Personengesellschaften erläutert:
- Zusammenschluss von zwei oder mehreren Personen
- Gründung kann sowohl durch natürliche als auch juristische Personen erfolgen
- Die Einlage eines Stamm- oder Grundkapitals ist nicht erforderlich
- Für die Gesellschafter besteht eine unbeschränkte Haftung (auch mit Privatkapital)
- Gründungsprozess im Verhältnis zu anderen Rechtsformen einfach und schnell
- Die Errichtung eines Gesellschaftsvertrages ist Pflicht, allerdings an keine Formalitäten gebunden
- Einbeziehung eines Notars nur für bestimmte Vorgänge notwendig (z.B. Eintragung ins Handelsregister)
- Die Gesellschafter sind zugleich auch Geschäftsführer
- Die Personengesellschaft an sich ist keine juristische Person
Gründung einer Personengesellschaft
Die Gründung einer GbR, KG oder OHG ist im Verhältnis zu anderen Rechtsformen recht einfach. Sie entsteht bereits durch Errichtung eines formlosen Gesellschaftsvertrags, in welchem sich mindestens zwei juristische oder natürliche Personen gegenseitig verpflichten. Gegenstand des Vertrages ist die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes (§ 705 BGB). Es ist keine Einlage eines Haftungskapitals vorgeschrieben, auch eine Eintragung im Handelsregister ist nicht zwingend notwendig. Bei einer gewerblichen Tätigkeit der Personengesellschaft ist diese der Gewerbeordnung zu melden. Zuständig ist hierfür jene Gemeinde, in deren Bezirk sich die Gesellschaft befindet.
Auflösung einer Personengesellschaft: Wie kann eine OHG, GbR oder KG aufgelöst werden?
Eine OHG, KG oder GbR kann erst liquidiert werden, wenn sie wirksam aufgelöst wurde. Im Wesentlichen erfolgt die Liquidation der Personengesellschaft in 3 Schritten.
1. Auflösung
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss. Allerdings können auch andere Gründe für die Auflösung der Personengesellschaft maßgeblich sein. Die Auflösung muss notariell beglaubigt werden und beim Handelsgericht angemeldet werden.
Erfolgt die Auflösung aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird diese von Amts wegen eingetragen.
2. Liquidation
Sofern von den Gesellschaftern keine andere Form der Auseinandersetzung vereinbart wurde und auch nicht ein anhängiges Insolvenzverfahren Grund der Auflösung der Gesellschaft war, wird diese liquidiert.
Sofern nicht anders vereinbart, werden alle Gesellschafter zu Liquidatoren. Ihre Aufgaben sind folgende:
- Beendigung der aktuell laufenden Geschäftstätigkeiten
- Forderungseinziehung
- Umsetzung der Vermögenswerte in Geld
- Befriedigung der Gläubigerforderungen
- Verteilung des gesamten Gesellschaftsvermögens
3. Beendigung der Gesellschaft
Die Gesellschaft gilt als aufgelöst bzw. liquidiert, wenn das gesamte Vermögen verteilt ist. Der anschließende Eintrag ins Handelsregister hat keine Rechtswirkung, er hat lediglich klarstellende Funktion.
Arten von Personengesellschaften: Welche Unternehmensformen gibt es?
Es gibt mehrere Formen von Personengesellschaften, für welche jeweils unterschiedliche gesetzliche Voraussetzungen gelten. Die bekanntesten Formen sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Partnergesellschaft (PartG). Letztere ist besonders bei den freien Berufen anzutreffen, auch deswegen, da hier eine Haftungsbeschränkung vorgesehen ist, welche sich vorrangig auf Berufsfehler bezieht. Als besondere Arten von Personengesellschaften sind zudem die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) zu nennen. Bei beiden ist als Grundlage der Unternehmung eindeutig das Handelsgeschäft zwischen mehreren Personen anzusehen. Die Kommanditgesellschaft beinhaltet wiederum eine begrenzte Haftung. Diese Beschränkung der Haftungssumme kann im Handelsregister eingetragen lassen werden.
Eine Sonderform stellt die GmbH & Co. KG dar. Bei dieser Kommanditgesellschaft ist der Komplementär eine GmbH, welcher auch die Haftung übernimmt. Durch diesen Zusammenschluss wird die unbeschränkte und persönliche Haftung des Kommanditisten begrenzt. Dazu dient die übliche Haftungssumme der GmbH. Diese Sonderrechtsform kann auch nur von einer einzigen Person gegründet werden, dem Geschäftsführer der GmbH, der dann auch ihr einziger Komplementär ist.
Die einzelnen Personengesellschaften im Überblick
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder GdbR, auch BGB-Gesellschaft)
Sie gilt als die am einfachsten zu gründende Form, da für ihre Gründung lediglich ein formloser Gesellschaftsvertrag zwischen den beiden Gesellschaftern notwendig ist.
Sie kann laut deutschem Gesellschaftsrecht gemäß § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von mindestens zwei Gesellschaftern (natürliche/ juristische Person oder andere Personengesellschaft), die einen gemeinsamen Unternehmenszweck verfolgen wollen, welcher im Gesellschaftsvertrag festgehalten wird, gegründet werden. Der formlose Vertrag muss für seine Gültigkeit nicht zwangsweise vom Notar beglaubigt werden.
Auf der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bauen mehrere Gesellschaftsformen mit spezifischen Anwendungsbereichen auf, beispielsweise die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG).
Aufgrund ihrer weit gefassten Merkmale bzw. des formlosen Gesellschaftsvertrages gibt es in der Praxis unzählige Erscheinungsformen der GbR. So sind beispielsweise Zusammenschlüsse von Freiberuflern zu einer Gemeinschaftspraxis sehr oft als GbR organisiert. Weiter tragen auch informelle Vereinigungen wie Wohngemeinschaften, Fahrgemeinschaften oder Chöre als Gelegenheitsgesellschaften des täglichen Lebens oft die Rechtsform der GbR.
Offene Handelsgesellschaft (OHG oder oHG)
Hierbei handelt es sich um eine rechtsfähige Personengesellschaft, in der sich mindestens zwei Rechtssubjekte mit dem Zweck unter gemeinsamer Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben, zusammenschließen (eine sogenannte Personenhandelsgesellschaft). Die OHG beruht auf den Grundsätzen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und ist in den § 705 – 740 des BGB geregelt. Somit finden auf die OHG ebenfalls die Regelungen der GbR Anwendung, Vorrang hat allerdings das lex specialis des Handelsrechts.
Bei einer OHG handelt es sich im Sinne des § 6 Absatz 1 HGB um einen Kaufmann kraft Rechtsform, weshalb auch die Sonderregelungen des Handelsrechts Anwendung finden. Bei einer OHG haften alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit dem Vermögen. Als Ausgleich stehen ihnen viele Gestaltungsmöglichkeiten bei der Organisation der OHG zu.
Lange war die OHG die häufigste Rechtsform in Deutschland. Durch die persönliche Haftung und neue Gesellschaftskonstruktionen wie etwa die GmbH & Co. KG kommt es aber zunehmend zu einem Rückgang bzw. einer Umverteilung.
Die praktische Bedeutung haben die OHG bzw. das OHG-Recht jedoch nicht verloren, denn insbesondere das Recht der KG (Kommanditgesellschaft) verweist in § 161 Absatz 2 HGB auf das OHG-Recht.
Kommanditgesellschaft (KG)
Bei dieser Art der Personengesellschaft handelt es sich um eine Gesellschaft mit mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einem beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditist), welche unter gemeinsamer Firma tätig werden.
Die KG ist die einzige Mischform von Personengesellschaften bzw. Personenhandelsgesellschaft, bei welcher neben dem persönlich haftenden Gesellschafter auch ein beschränkt haftender Gesellschafter, welcher lediglich bis zu seiner Kapitaleinlage haftet, existiert.
Bei Themen wie Gründung, Steuern sowie den rechtlichen Rahmenbedingungen gleichen die Regelungen der KG jenen der OHG.
Gesellschafter der Kommanditgesellschaft im Überblick:
Vorteile | Nachteile | ||
Komplementär (Vollhafter) | Erhöhung des Eigenkapitals durch den Kommanditisten ohne Geschäftsleitung teilen zu müssen Kaitalbeschaffung mit günstigerer Verzinsung als bei Kreditinstituten Unternehmerdaten müssen nicht öffentlich gemacht werden | Persönliche und unbeschränkte Haftung als Vollhafter | |
Kommanditist (Teilhafter) | Beteiligung ohne Pflicht zur Mitarbeit Keine Haftung des Privatvermögens gegenüber Dritten | Beschränkte Mitwirkungs- und Kontrollmöglichkeit |
Partnerschaftsgesellschaft
Bei einer sogenannten Partnerschaftsgesellschaft handelt es sich um eine Personengesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Geschaffen wurde diese Rechtsform im Jahr 1995 mit dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG). Gebunden ist die Partnerschaft an freiberufliche Tätigkeiten, sie übt im Unterschied zur Personenhandelsgesellschaft kein Handelsgewerbe aus. Partner können nur natürliche Personen sein, Kapitalgesellschaften sind nicht zulässig.
Unterschied zur GbR ist neben der Ausrichtung auf freie Berufe auch die teilweisen Haftungsbeschränkungen, welche in Kraft treten, wenn ein Partner einen Fehler in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit macht. In diesem Fall haftet er allein gegenüber den anderen Gesellschaftern.
Für die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft wird ein Partnerschaftsvertrag benötigt, zudem müssen bestimmte Berufsrechte beachtet werden.
Stille Gesellschaft
Eine Sonderform der Personengesellschaft stellt im österreichischen sowie deutschen Gesellschaftsrecht die Stille Gesellschaft dar. Sie zählt formal zu den Personengesellschaften, ist jedoch keine Handelsgesellschaft. Sie hat eher den Charakter eines Schuldverhältnisses als jenen eines Geschäftsverhältnisses.
Das schweizerische Gesellschaftsrecht hingegen kennt das Institut der stillen Gesellschaft nicht.
Eine Stille Gesellschaft kann gegründet werden, wenn eine natürliche oder eine juristische Person an der Firma eines anderen mit einer Kapitaleinlage beteiligt wird. Theoretisch kann die Einlage auch als Arbeitsleistung eingebracht werden. Der Gesellschaftsvertrag hat keine bestimmten Formalvoraussetzungen zu erfüllen. Auch eine Eintragung in das Handelsregister ist nicht erforderlich.
Die Stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft, was bedeutet, dass sie für einen Dritten in der Regel nicht erkennbar ist. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Stille Gesellschaft finden sich in den §§ 230 bis 236 des HGB.
Vermögensverwaltende Personengesellschaft
Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ist eine spezielle Form der Personengesellschaft, die ausschließlich eigenes Kapital- oder Immobilienvermögen verwaltet und als nicht gewerblich gilt, da sie keine Erträge im rechtlichen Sinne erwirtschaftet. Diese Struktur wird häufig für die gemeinsame Verwaltung von Immobilienbesitz empfohlen, insbesondere zur Nachfolgeregelung oder aus erbrechtlichen Gründen.
Steuerlich betrachtet, sind nicht die Gesellschaft selbst, sondern die einzelnen Mitglieder steuerpflichtig. Erträge aus Vermietung werden entsprechend den Anteilen der Mitglieder auf diese umgelegt und versteuert. Die häufigsten Rechtsformen sind die GbR und die KG, wobei die GbR persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter bedeutet. Die Mitsprache und Geschäftsführung innerhalb der Gesellschaft werden im Gesellschaftsvertrag festgelegt.
Vergleich Personengesellschaft vs. Kapitalgesellschaft
Betrachtet man die Rechtsformunterschiede zwischen einer Personen- und einer Kapitalgesellschaft, zeigt sich, dass die Wahl der passenden Rechtsform je nach Anforderungen sehr komplex ist. Dabei sind oft nicht nur steuerrechtliche Überlegungen entscheidend, auch sozialversicherungs-, zivil- und gesellschaftsrechtliche Faktoren spielen eine Rolle.
Gründungskosten
Vergleicht man die Kosten für die Gründung, wird schnell ersichtlich, dass die Gründungskosten bei einer Personengesellschaft deutlich geringer sind. Auch die Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag sind bei eine OHG oder KG deutlich geringer. Im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft, wo er notariatsaktpflichtig ist, ist er bei einer Personengesellschaft formfrei.
Kapital
Bei Gründung einer Personengesellschaft können die Gesellschafter die Höhe der Kapitaleinlage frei wählen, es ist anstelle einer Vermögenseinlage auch die Einlage einer Arbeitsleistung möglich. Bei einer Kapitalgesellschaft hingegen ist zwingend eine Kapitaleinlage notwendig. Bei einer GmbH-Gründung beträgt das Mindestkapital 35.000 €. Lediglich für Neugründer besteht ein Gründungsprivileg, welches ein Stammkapital für 10 Jahre von 10.000 € erlaubt.
Haftung
Bei den Personengesellschaften ist die Haftung der OHG von jener der KG zu unterscheiden.
OHG: Alle Gesellschafter haften unbeschränkt
KG: Der Komplementär haftet uneingeschränkt, die Kommanditisten haften in Höhe ihrer Einlage. Diese ist frei wählbar und ins Firmenbuch einzutragen
Bei den Kapitalgesellschaften ist die Haftung der Gesellschafter beschränkt. Bei eigenkapitalersetzenden Leistungen wie Gesellschafterkrediten sowie verschuldensabhängigen Geschäftsführer-Haftungen (z.B. für Steuern, Sozialversicherung oder verspätete Anmeldung der Insolvenz) kann die Beschränkung der Gesellschafterhaftung gegebenenfalls überschritten werden.
Entnahmen
Eine Kapitalentnahme durch den Komplementär ist grundsätzlich jederzeit möglich. Kommanditisten haben lediglich ein Gewinnentnahmerecht und können daher nicht zu jeder Zeit eine Ausschüttung vornehmen. Bei einer Kapitalgesellschaft ist eine Ausschüttung des Bilanzgewinnes nur mit Gesellschafterbeschluss möglich.
Steuer
Bei einer Personengesellschaft ist im ersten Schritt der Gewinn/ Verlust eines Geschäftsjahres zu ermitteln. Anschließend hat jeder Gesellschafter entsprechend seiner Beteiligung Einkommenssteuer zu bezahlen. Sonderbilanzen der Gesellschafter (z.B. für Firmenwert bei Beteiligungserwerb) ergänzen die Ergebnisermittlung.
Bei einer Kapitalgesellschaft ist diese selbst Steuersubjekt und unterliegt mit ihrem Gewinn der Körperschaftssteuer. Dividenden unterliegen der KESt (Kapitalertragssteuer) und sind bei den natürlichen Personen endbesteuert. Die KESt wird direkt von der Kapitalgesellschaft an das Finanzamt abgeführt.
Verluste
Die Verlustzurechnung bei einer Personengesellschaft erfolgt nach dem Transparenzprinzip, was bedeutet, dass mögliche Verluste direkt den Gesellschaftern zugerechnet werden.
Anders hingegen bei der Kapitalgesellschaft. Hier werden die Verluste nach dem Trennungsprinzip zugerechnet. Eine Abmilderung kann nach Gruppenbesteuerung erfolgen. Die Gruppenbesteuerung bewirkt, dass Gewinne und Verluste von Mutter- und Tochtergesellschaften durch Bildung einer gemeinsamen Unternehmensgruppe untereinander ausgeglichen werden können. Beim Gruppenträger werden die Ergebnisse der Gruppenmitglieder vereinigt.
Gewinnfreibetrag
Natürliche Personen können für Einkünfte über betriebliche Tätigkeiten einen Grundfreibetrag von 13 % des Gewinns geltend machen. Nach oben ist dieser Freibetrag allerdings mit 30.000 € beschränkt.
Für die verschiedenen Rechtsformen der Kapitalgesellschaften ist kein Gewinnfreibetrag vorgesehen.
Thesaurierung
Nicht entnommene Gewinne einer Personengesellschaft werden nicht begünstigt besteuert. Bei Kapitalgesellschaften werden nicht ausgeschüttete Gewinne hingegen nur mit der Körperschaftssteuer belastet.
Vorteile & Nachteile einer Personengesellschaft
Als Freiberufler oder Kleingewerbetreibender fällt die Wahl der Rechtsform meist recht schnell auf ein Einzelunternehmen. Schwerer fällt hingegen die Entscheidung, wenn zwei oder mehrere Gründer an einem Unternehmen beteiligt sein sollen. Gerade für Start-ups und Jungunternehmer erscheinen die Personengesellschaften aufgrund ihrer geringen Gründungsanforderungen als einfache und schnelle Lösung. Auf der anderen Seite bergen diese auch Nachteile (beispielsweise bei der Haftung). In der Folge sollen die Vor- und Nachteile von Personengesellschaften gegenübergestellt und als Entscheidungshilfe für die Wahl der richtigen Rechtsform bei Unternehmensgründung dienen.
Vorteile | Nachteile | |
Gründung ist formlos möglich und sehr schnell umgesetzt Stammkapital ist frei wählbar und an kein Mindestkapital gebunden Es können auch andere finanzielle Werte (z.B. Immobilien) oder Arbeitsleistung als Einlage eingebracht werden Steuerliche Vorteile: Jährlicher Gewinnfreibetrag und einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung Gesellschafter sind bei einer GbR und OHG automatisch gleichberechtigte Geschäftsführer | Hohes wirtschaftliches Risiko aufgrund der uneingeschränkten Haftung der Gesellschafter – auch mit dem privaten Vermögen Bei einer KG ist lediglich der Kommanditist als Teilhafter vor einer uneingeschränkten Haftung geschützt, der Komplementär nicht. Eine GbR darf einen Jahresumsatz von 250.000 € nicht überschreiten, andernfalls wird diese automatisch in eine OHG umgewandelt und muss demzufolge ins Handelsregister eingetragen werden. |
Umwandlung Personengesellschaft in Kapitalgesellschaft
Hierbei gilt es zu beachten, dass eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt werden kann, eine Personengesellschaft allerdings nicht in eine Kapitalgesellschaft.
Eine Personengesellschaft kann auch als Sacheinlage in eine AG oder GmbH eingebracht werden. Dies ist bei Gründung einer GmbH oder anlässlich einer Kapitalerhöhung möglich. Es werden grundsätzlich zwei Arten der Rechtsformumwandlung unterschieden.
Formändernde Umwandlung
Ein Unternehmen ändert seine Rechtsform, die grundsätzliche Identität des Unternehmens bleibt erhalten, weshalb sich auch keine ertragsteuerlichen Konsequenzen ergeben. Solche lediglich auf die Änderung der Rechtsform ausgelegten Umwandlungen werden vom UmgrStG nicht erfasst.
Beispiele: Umwandlung AG in GmbH, GmbH in AG, OHG in KG, KG in OHG
Übertragende Umwandlung
Bei dieser Art der Umwandlung kommt es hingegen nicht nur zur Änderung der Rechtsform, sondern auch zur Änderung der Rechtsperson, welche das Unternehmen zukünftig leiten soll.