Stille Beteiligung: Vertrag kann formfrei gestaltet werden
Die Gründung einer stillen Beteiligung kann formfrei vonstatten gehen, allerdings ist eine schriftliche Bestätigung der getroffenen Vereinbarungen in Form eines Gesellschaftsvertrages stets anzuraten.
Dieser Gesellschaftsvertrag regelt alle Modalitäten der stillen Beteiligung, so dass keinerlei Unklarheiten beispielsweise bezüglich der Gewinn- und Verlustbeteiligungen bestehen können.
Stille Beteiligung: Vertragsabschluss sinnvoll
Die stille Beteiligung wird gerne genutzt, um Unternehmen zusätzliches Eigenkapital zuführen zu können. Der Kapitalgeber stellt eine gewisse Einlage zur Verfügung und wird am Gewinn des Unternehmens beteiligt.
Bei dieser stillen Gesellschaft handelt es sich um eine Innengesellschaft. Der Kapitalgeber tritt nach außen nicht in Erscheinung und wird auch nicht im Handelsregister erwähnt (Ausnahme: Aktiengesellschaften).
Die stille Beteiligung kann formlos gehalten werden. Jedoch bietet ein Gesellschaftsvertrag eine gewisse Sicherheit. Die Befugnisse der Gesellschafter im Innenverhältnis werden so klar festgelegt.
Der Zweck der Gesellschaft, die Höhe der Einlage, die Dauer der stillen Beteiligung sowie Gewinn- und Verlustbeteiligungen werden im Gesellschaftsvertrag geregelt.
Die Vermögenseinlage kann neben Geld auch Sach- und Dienstleistungen umfassen.
Hier kristallisiert dich die Form der Beteiligung als typische oder atypische Beteiligung heraus. Damit werden das Mitunternehmertum und der Umfang des Mitspracherechts des stillen Gesellschafters bestimmt.
Auflösung des Vertrages
Eine Auflösung des Vertrages kann aus verschiedenen Gründen erfolgen.
Stille Beteiligungen sind zumeist eher temporärer Natur. Das heißt, dass der Ablauf der stillen Beteiligung schon im Vertrag vorbestimmt ist.
Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit kann das Beteiligungsverhältnis enden oder auch verlängert werden.
Während Kündigungen seitens des Unternehmens eher selten vorkommen, da sie die Finanzierungshilfe oft weiter in Anspruch nehmen wollen, wird eine Kündigung gewöhnlich von Seiten des Kapitalgebers ausgesprochen.
Hier ergeben sich allerdings erhebliche Schwierigkeiten, da das Unternehmen das Kapital meist schon verplant hat. Somit müssen bei einer Rückforderung der Einlage wirtschaftliche Folgeschäden in Kauf genommen werden.
Rechtlich existieren verschiedene Auffassungen zu den Folgen einer Kündigung der stillen Beteiligung von Seiten des Kapitalgebers.
Während manche für eine Abfindung in Höhe der Beteiligung zum Kündigungszeitpunkt für sinnvoll erachten, plädieren andere Rechtsexperten für die volle Rückzahlung der Einlagen.
Auch eine Insolvenz des Unternehmens kann Grundlage der Auflösung des Vertrages werden. In diesem Fall wird der stille Partner dann als Gläubiger des Unternehmens behandelt.
Prüfung des Vertrags nicht vergessen
So unkompliziert und formlos ein Vertragsabschluss über eine stille Beteiligung auch vonstatten gehen mag, sollte er immer auch von einem Anwalt oder Spezialisten geprüft werden.
Die Ausgestaltung als Gesellschaftsvertrag kann hierbei schon einige Rechtssicherheit geben.