Wertpapiere des Umlaufvermögens und die Abgrenzung zum Anlagevermögen
Gerade in der heutigen Niedrigzinsphase legen Unternehmen ihre liquiden Mittel oftmals auch in Wertpapieren an. Dabei ist es wichtig jeweils festzustellen, ob es sich um Wertpapiere des Umlaufvermögens oder des Anlagevermögens handelt. Denn diese Unterscheidung hat erhebliche Folgen in der Behandlung nach HGB und nach Steuerrecht. Teilwertabschreibung auf Umlaufvermögen: Wertverluste erfassen
Was das Umlaufvermögen eigentlich bedeutet
Zum Umlaufvermögen gehören alle Vermögensgegenstände des Unternehmens, die nur von kurzer Verweildauer im Unternehmen sind. Hierzu zählen neben Rohstoffen, unfertigen Erzeugnissen, Lagerbeständen usw. auch Bankguthaben, offene Forderungen und Wertpapiere. Ein kritischer Punkt ist hier der Wortlaut „von kurzer Verweildauer“, da diese nicht eindeutig geklärt ist. Anlagevermögen Umlaufvermögen – Gebrauch oder Verbrauch
Der zeitliche Aspekt
In älteren Veröffentlichungen wird oft davon ausgegangen, dass es sich bei Wertpapieren des Umlaufvermögens nur um Wertpapiere handelt, die eine Haltedauer von weniger als einem Jahr haben. Wertpapiere, die länger im Besitz des Unternehmens sind, wurden zumeist als Anlagevermögen betrachtet, da sie dazu dienen, nachhaltige Gewinne (zum Beispiel durch Dividenden) zu erzielen. Allerdings ist diese Einordnung nicht ganz wasserdicht, da nicht die Zeitdauer, sondern der Verwendungszweck ausschlaggebendes Kriterium zur Einordnung ist. Die Zeitdauer, in der ein Wertpapier im Unternehmen verbleibt, kann allenfalls ein Indiz darstellen.
Das sagt das Finanzgericht Hessen
Bei der wie erwähnt strittigen Frage der Zuordnung von Wertpapieren zu Umlauf- oder Anlagevermögen hat das Finanzgericht Hessen sich wie folgt geäußert:
„…Bei Anteilen und Wertpapieren ergeben sich regelmäßig keine objektiven Anhaltspunkte für eine solche Zweckbestimmung. Aktien können einem Unternehmen zu spekulativen Zwecken dienen (Umlaufvermögen), sie können aber auch dazu dienen, zu einem anderen Unternehmen eine dauerhafte Beziehung herzustellen (Anlagevermögen). Ebenso können Aktien zu einer kurzfristigen (Umlaufvermögen) wie zu einer langfristigen Anlage von Mitteln dienen (Anlagevermögen), ohne dass auf den Begriff der Beteiligung abgestellt werden müsste. Zur Ermittlung der Zweckbestimmung ist deshalb im Einzelfall von den subjektiven Absichten des Kaufmanns auszugehen. Dieser subjektive Wille bedarf jedoch einer von außen nachvollziehbaren Fundierung, wobei ein Indiz z. B. in der vorgenommenen Bilanzierung zu sehen ist…“(FG Hessen 18.11.1999, 4 K 6280/97, DStRE 2000, 394).
Wertpapiere des Umlaufvermögens: Kaufmännisches Feingefühl ist gefragt
Wie sich auch am obigen Urteil feststellen lässt, ist bisher nur festgelegt, dass nichts wirklich festgelegt ist. Dies ist nun aber keine befriedigenden Aussage für den Unternehmer, der seine Wertpapiere korrekt dem Umlauf- oder dem Anlagevermögen zuordnen will. Wichtig ist hier die oben kursiv dargestellte Formulierung, dass „von den subjektiven Absichten des Kaufmanns auszugehen“ ist.
Es kommt also darauf an, welche Absicht beim Erwerb der Wertpapier hinter dem Kauf steht. Hierbei ist es notwendig, eine gute Kommunikation zwischen Entscheidungsebene des Unternehmens und Finanzbuchhaltung sicherzustellen, damit die Absicht, die beim Kauf von Wertpapieren besteht, nicht durch eine Fehlinterpretation falsch in der Bilanz dargestellt wird.