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Wie man eine Bilanz erstellt: Gemildertes Niederstwertprinzip

Inhaltsverzeichnis

Das Niederstwertprinzip ist ein Bewertungsverfahren bei der Erstellung der Geschäftsbilanz, das vor allem dazu dient, die Interessen der Gläubiger zu schützen. Deswegen bilanziert man alles möglichst negativ. So werden zukünftige Ausgaben bereits eingerechnet, während noch nicht erhaltene Erträge außen vor bleiben.

Es gibt zwei Ausprägungen des Niederstwertprinzips. Beim gemilderten Niederstwertprinzip geht es darum, wie man das Anlagevermögen abschreibt. Daneben gibt es noch das strenge Niederstwertprinzip, das sich mit dem Umlaufvermögen befasst.

Gemildertes Niederstwertprinzip: Hintergrund

Der Zweck des Niederstwertprinzips ist das sogenannte Vorsichtsprinzip bei der Bilanzerstellung. Dieses Prinzip gilt bei der Bewertung und ist insbesondere darauf ausgelegt, den Gläubiger zu schützen. Schließlich wird bei diesem Verfahren die schlechtestmögliche Sichtweise der Bilanz dargestellt. Sollte diese dann immer noch positiv ausfallen, so kann der Gläubiger sicher sein, dass er sein Geld bekommt.

Die Bewertung nach dem Niederstwertprinzip bedeutet, dass man entgegen dem üblichen Verhalten keine zukünftigen Gewinne deklariert, sondern vielmehr nicht realisierte Verluste ausweist. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Handelsgesetzbuch § 253 HGB. Dort schreibt der Gesetzgeber vor, dass bei der Bewertung betrieblichen Vermögens immer der denkbar niedrigste Wert anzusetzen ist.

Steuerrechtlich wird im Einkommensteuergesetz § 6 Absatz 1 das Niederstwertprinzip umschrieben. Außerdem müssen Geschäftsbilanz und Steuerbilanz beim Anlagevermögen identisch sein.

Ermessensspielraum für Wertminderung

Dem Unternehmen wird ein Ermessensspielraum eingeräumt, inwieweit eine Dauerhaftigkeit der Wertminderung von Anlagevermögen vorliegt. Geht das bilanzierende Unternehmen von einer dauerhaften Wertminderung des Anlagevermögens aus, so ist das gesamte Anlagevermögen entsprechend abzuschreiben.

Wird allerdings eine temporäre Wertminderung angenommen, so darf man die immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und das Sachanlagevermögen nicht wertmindernd absetzen. Bei Wertpapieranlagen besteht ein Wahlrecht. Der Bilanzierende entscheidet selbst, ob er dauerhaft abschreiben möchte oder nicht. In der Steuerbilanz darf nur bei dauerhafter Wertminderung auf einen niedrigeren Wert abgeschrieben werden.

Gemildertes Niederstwertprinzip

Steigt der Wert in späteren Geschäftsjahren wieder an, so muss man die erhöhten Werte entsprechend anpassen. Die Zuschreibung darf allerdings bei der neuen Bewertung nicht die Anschaffungskosten überschreiten.

Für Aktien bedeutet das beispielsweise, dass man dann den Kaufkurs als Wert in die Bilanz einträgt. Grundsätzlich wird das gemilderte Niederstwertprinzip vor allem bei der Bewertung ausländischer Währungskonten und für Wertpapieranlagen verwendet.

Eine Firma kauft zum Beispiel im Jahre 2013 Aktien zum Wert von 100 € pro Stück. Am Bilanzerstellungsstichtag, dem 31.12.2014, beträgt der Wert der Aktie nur noch 70 €. Ausgehend vom Niederstwertprinzip wurde im Jahre 2013 das Aktiendepot per 31.12.2013 mit 100 € pro Aktie bewertet. Aber am 31.12.2014 erfolgt dann eine Abschreibung, also ein Verlust von 30 € pro Aktie.

In der neuen Bilanz stehen die Aktien somit nur noch mit 70 € pro Stück. Ein gemildertes Niederstwertprinzip zeigt somit, was, vorsichtig bilanziert, ein Unternehmen wert ist.