Prokura GmbH: die Vollmacht für Angestellte
Geschäftsführer oder Gesellschafter von GmbHs haben in der Regel ein gutes Einkommen, müssen dafür aber viel arbeiten, viele Entscheidungen treffen und ebenso viele Treffen absolvieren.
Damit sich ihre Arbeitswoche allerdings nicht ins Unermessliche ausdehnt, geben viele Gesellschafter Kompetenzen ab. Das ist beispielsweise über die Erteilung einer Prokura möglich. Denn die Prokura ist eine Art Vollmacht, die ein Angestellter des Unternehmens erhält, um im Namen der Gesellschaft agieren zu können.
Der sogenannte Prokurist kann anschließend alle Formen von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen tätigen, die zum normalen Ausführen des Handelsbetriebes gehören. Dementsprechend kann der Prokurist fast alle Geschäfte der GmbH abschließen und ist damit das zweite Ich in der Gesellschaft.
Wer kann Prokura erteilen?
Prokura erteilen dürfen nur wenige Personen. Das ist entweder der Inhaber eines Handelsgeschäfts oder sein gesetzlicher Vertreter. Wie man die Prokura im Handelsregister einträgt
Im Falle der GmbH dürfen dies die Gesellschafter beziehungsweise der Geschäftsführer des Unternehmens. Nachdem nun ein oder mehrere Angestellte zu Prokuristen ernannt wurden, müssen die Gesellschafter das auch amtlich machen.
Das heißt, die Prokuristen müssen ins Handelsregister eingetragen werden. Die Vollmacht für den Prokuristen gilt allerdings schon, sobald der Angestellte dazu ernannt wurde, nicht erst zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung. Anschließend kann der Prokurist Geschäfte wie die Aufnahme von Krediten alleine tätigen. Bei der Unterschrift muss er nur das Kürzel „ppa“ hinzufügen und die Kreditaufnahme ist rechtskräftig.
Was kann und darf ein Prokurist einer GmbH?
Was ein Prokurist kann und darf, bestimmen zwei Kompetenzverhältnisse: das Außenverhältnis und das Innenverhältnis. Die Prokura ermächtigt nämlich per Gesetz den Angestellten im Außenverhältnis, das heißt gegenüber Dritten beziehungsweise Geschäftspartnern, alle Rechtshandlungen der GmbH durchzuführen. Prokura-Vertrag: Diese gesetzlichen Beschränkungen gelten
Er kann eigenhändig Prozesse führen, Personal einstellen, einen stillen Gesellschafter aufnehmen, Kredite beantragen oder Zweigniederlassungen errichten. Es ist allerdings per Gesetz auch geklärt, was ein Prokurist nicht kann. Er darf unter anderem keine Jahresabschlüsse unterzeichnen, keine Insolvenz beantragen und Prokura erteilen.
Das Innenverhältnis wiederum klärt, was der Prokurist im Namen der GmbH wirklich darf. Denn in einer GmbH kann das Innenverhältnis über einen Arbeitsvertrag genau regeln, wie hoch die Eigenverantwortlichkeit des Prokuristen ist.
So kann im Arbeitsvertrag beispielsweise festgehalten sein, dass der Prokurist keine Kredite für die GmbH aufnehmen kann, auch wenn das per Gesetz möglich ist. Hält er sich nicht an den Arbeitsvertrag und nimmt dennoch einen Kredit auf, ist dieser einerseits für die GmbH bindend, aber andererseits können die Gesellschafter den Prokuristen auf Schadensersatz verklagen.
Arten von Prokura in einer GmbH
Im Falle einer GmbH können die Gesellschafter 2 Arten von Prokura erteilen: die Gesamtprokura und die Filialprokura. Bei der Gesamtprokura wird die Vollmacht an mehrere Personen gleichzeitig erteilt. Das heißt, sie können nur gemeinschaftlich handeln und sind daher in ihrer Ausübungsmacht eingeschränkt. Das hat aber den Vorteil des Mehr-Augen-Prinzips und kann somit Fehlentscheidungen reduzieren.
Sobald eine GmbH mehrere Niederlassungen hat, kann es sinnvoll sein, die Filialprokura anzuwenden. Denn so wird ein Prokurist für eine bestimmte Filiale eingesetzt. Damit beschränkt sich der Handlungsspielraum des Prokuristen lediglich auf die vorher festgelegte Niederlassung. Damit können die Gesellschafter beispielsweise das Fehlerrisiko in ihrer GmbH minimieren.