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Effektivverzinsung nach PAngV-Formel – wichtig für den Kreditvergleich

Inhaltsverzeichnis

Wenn größere Anschaffungen ins Haus stehen, müssen diese zuweilen durch Kredite finanziert werden.

Aufgrund der großen Auswahl an Kreditinstituten und Leistungen ist es für Verbraucher schwer, den Überblick zu behalten und das individuell passende Angebot zu finden, etwa mit dem Kreditvergleichsrechner von GeVestor.

Der Gesetzgeber hat mit der Preisangabenverordnung (PAngV) ein Instrument geschaffen, welches die Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Angebote bedeutend erleichtern soll.

Das Ziel: Durch die Angabe der Effektivverzinsung nach PAngV-Formel sieht der potenzielle Kreditnehmer auf den ersten Blick, welchen effektiven Jahreszins das jeweilige Angebot hat.

Dies erhöht die Transparenz enorm. Dennoch sollte man sich nicht ausschließlich auf diese Angaben verlassen, da es zu weiteren, in der PAngV-Formel nicht enthaltenden Kosten kommen kann.

Effektivverzinsung nach PAngV-Formel – so funktioniert die Berechnung

In §6 der Preisangabenverordnung wird angegeben, welche Informationen, Daten und Beträge in die Berechnung der Effektivverzinsung nach PAngV-Formel einfließen müssen.

Kern der Berechnung ist der nominale Zinssatz für einen Kredit. Doch dieser allein reicht bei Weitem nicht aus, um die Attraktivität eines Angebots zu beurteilen.

Mehr dazu: Effektivverzinsung und Nominalverzinsung: Die wahren Kreditkosten.

Nicht minder wichtig sind die Nebenkosten und Bearbeitungsgebühren, die je nach Höhe des Kredits eine beträchtliche Summe ausmachen können.

So soll es den Kreditgebern unmöglich gemacht werden, mit einem niedrigen Nominalzins Kunden anzulocken und die sonstigen Kosten zu verstecken oder erst im Kleingedruckten zu offenbaren.

Ist in einem Vertrag vorgesehen, dass es zu einer Anpassung des Sollzinssatzes oder anderer Faktoren kommen kann, so muss der Effektivzinssatz anhand der zum Zeitpunkt des Angebots geltenden Faktoren angegeben werden.

Wird nun die Effektivverzinsung nach PAngV-Formel berechnet, geschieht dies unter Zuhilfenahme der Anlage zu §6 der Preisangabenverordnung. Dort finden sich die konkreten Formeln und Nutzungshinweise.

Das Ergebnis, also der effektive Jahreszins, wird als Prozentsatz ausgedrückt. Mithilfe dieses Prozentsatzes lassen sich nun verschiedene Angebote vergleichen. Doch Vorsicht, es können immer noch unberücksichtigte Kosten lauern!

Effektivverzinsung nach PAngV-Formel: Nicht alle Kosten sind einbezogen!

Auch wenn es das eigentliche Ziel der Preisangabenverordnung ist, dass dem Verbraucher sämtliche Kosten eines Kredits offengelegt werden, so kann dies nicht zu 100% umgesetzt werden.

So sind in §6 der PAngV diejenigen Kosten aufgeführt, die bei der Berechnung der Effektivverzinsung nach PAngV-Formel nicht zu berücksichtigen sind.

Dazu gehören zum Beispiel Bereitstellungszinsen, Kontoführungsgebühren oder auch Zuschläge für Teilauszahlungen. Auch Notarkosten oder die Gebühren für die Grundschuldbestellung werden nicht einberechnet.

Somit kann ein potenzieller Kreditnehmer mit der Angabe der Effektivverzinsung nach PAngV-Formel zwar verschiedene Angebote vergleichen. Dennoch sollten Sie sich gezielt nach möglichen weiteren Kosten erkundigen.

Trotzdem liefert der Gesetzgeber mit diesen Vorgaben und Formeln ein gutes Instrument, welches es dem Verbraucher ermöglicht, einen guten Überblick über verschiedene Kreditangebote zu erlangen.