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Steuerersparnis bei Abschreibung: So bringt Ihnen die AfA bares Geld

Inhaltsverzeichnis

Wer Steuern sparen will, muss nur wissen wie er es anstellen muss. Erfahren Sie in diesem Beitrag alles über die besten Wege der Abschreibung von Steuern.

Kalkulieren Sie Ihre Steuerersparnis aus den Abschreibungen richtig

Zu den Werbungskosten, die Sie als Vermieter steuerlich geltend machen können, zählen die Kosten für die Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes oder der Wohnung sowie der beweglichen Wirtschaftsgüter, die Sie in Zusammenhang mit Ihrer Vermietertätigkeit anschaffen. Bei den beweglichen Wirtschaftsgütern handelt es sich beispielsweise um Möbel, wenn sie eine Wohnung möbliert vermieten oder eine Schaukel, die Sie im Garten für die Kinder Ihrer Mieter aufstellen.

Allerdings können Sie die entstandenen Kosten in der Regel nicht sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll abziehen. Das Steuerrecht gestattet Ihnen lediglich, die Kosten über die voraussichtliche Nutzungsdauer dieses Gegenstandes verteilt geltend zu machen (Abschreibung für Abnutzung).

Bei den Gebäuden führt dies dazu, dass die Kosten für die Herstellung oder die Anschaffung des Gebäudes über bis zu 50 Jahren verteilt werden müssen. Bei den anderen Wirtschaftsgütern, wie zum Beispiel bei der Schaukel, wird man eine Nutzungsdauer von drei bis fünf Jahren zu Grunde legen.

Die Kosten für die Anschaffung des Grundstücks hingegen können Sie überhaupt nicht als Werbungskosten abziehen, da das Grundstück keiner Abnutzung unterliegt. Kalkulieren Sie also bei Ihrer Prognose der Steuerersparnis lediglich den Teil der Anschaffungskosten ein, der auf das Gebäude entfällt. Wie Sie die Bemessungsgrundlage der Abschreibungen ermitteln und welche Abschreibungsmöglichkeiten Sie im Einzelfall haben, lesen Sie in diesem Beitrag.

Diese Abschreibungsmöglichkeiten haben Sie

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Gebäude können auf verschiedene Arten abgeschrieben werden:

Lineare AfA: Verteilung der Anschaffunges- oder Herstellungskosten auf die Jahre der Nutzung (jährlich gleicher Abschreibungsbetrag)

Degressive AfA: Abschreibung im fallenden Jahresbeträgen (am Anfang der Nutzung hoher Abschreibungsbetrag, der über die Jahre dann kleiner wird)

Diese Abschreibung können Sie im Jahr der Anschaffung geltend machen

Die lineare AfA können Sie im Jahr der Anschaffung nur zeitanteilig geltend machen. Erwerben Sie die Immobilie also im August, können sie nur 5/12 der Jahres-AfA abziehen. Die degressive AfA dürfen Sie dagegen in vollem Umfang abziehen.

Beispiel: Wenn die im August erworbene Immobilie anteilige Gebäudekosten in Höhe von 200.000 € verursacht hat, ergeben sich für das Jahr der Anschaffung folgende Abschreibungen:

Gebäudeart Jahresbetrag der Abschreibung Danach 2005 abziehbar
Altbau (lineare Abschreibung) 2% v. 200.000 € = 4.000 € 5/12 = 1.667 €
Neubau (degressive Abschreibung) 4% v. 200.000 € = 8.000 € 12/12 = 8.000 €

Es ergäbe sich also im Anschaffungsjahr ein erheblicher steuerlicher Unterschied zwischen der degressiven und der linearen AfA. Das sollten Sie im Kopf behalten.