Geringwertige Wirtschaftsgüter: HGB erleichtert die Bilanzierung
Weniger Aufwand für die Bilanz erlaubt das Handelsgesetzbuch (HGB) bei geringwertigen Wirtschaftsgütern. Die Vorteile sind schnell erklärt. Relevant sind die Möglichkeiten aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) nur für bilanzierende Unternehmen.
Selbstständig Erwerbende oder Privatpersonen profitieren von geringwertigen Wirtschaftsgütern durch Möglichkeiten, welche das Einkommensteuergesetz (ESTG) bietet. Dieser Artikel gibt einen Überblick, welche Vorteile bilanzierende Unternehmen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern im HGB nutzen können.
Geringwertige Wirtschaftsgüter: HGB regelt nur das Handelsrecht
Das Konzept der geringwertigen Wirtschaftsgüter basiert in Deutschland auf den Erleichterungen aus dem Steuerrecht nach Einkommensteuergesetz (ESTG). Das Handelsrecht mit dem Handelsgesetzbuch (HGB) verfolgt hingegen das Ziel der Transparenz von Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Unternehmen. Hierfür müssen laut HGB sämtliche Vermögensgegenstände in der Bilanzierung erfasst werden.
Das HGB verlangt also auch die korrekte bilanzielle Erfassung von (laut ESTG) geringwertigen Wirtschaftsgütern. Das HGB akzeptiert dabei aber die Regelungen und Erleichterungen, die das Steuerrecht schafft als zusätzliche Möglichkeit.
Geringwertige Wirtschaftsgüter im HGB: Diese Vorteile können Unternehmen nutzen
Aus Sicht des Handelsgesetzbuch HGB können geringwertige Wirtschaftsgüter daher auf folgende Arten im Jahresabschluss, bzw. der Bilanz repräsentiert werden:
- Anschaffungen mit einem Anschaffungswert kleiner 150 Euro können sofort als Betriebsausgaben verbucht werden. (Alternativ können sie aber auch als Vermögen aktiviert und über die Nutzungsdauer laut AfA abgeschrieben werden. Den Link zu den geltenden AfA-Tabellen finden Sie bei den externen Links)
- Anschaffungen mit einem Anschaffungswert über 150 Euro müssen als Vermögen aktiviert werden. Bis zur Grenze von 1000 Euro können aber alle GWG eines Wirtschaftsjahres in einem Sammelposten zusammengefasst und dann über den Zeitraum von 5 Jahren abgeschrieben werden. (auch hier ist alternativ die „normale“ Abschreibung über die Nutzungsdauer nach AfA möglich)
Für die erste Variante ist der Vorteil sofort deutlich: Inventarisierung und Aktivierung in der Bilanz als Anlagevermögen sind unnötig. Das HGB erfordert damit keinen zukünftigen Verwaltungsaufwand für die angeschafften Wirtschaftsgüter. Für die zweite Variante ergeben sich die Erleichterungen vor allem im Laufe der Lebenszeit der Wirtschaftsgüter.
Die Zusammenfassung im Sammelposten ermöglicht eine einfache lineare Abschreibung über 5 Jahre, unabhängig von AfA-Tabellen. Außerdem muss (und darf) ein späterer Verkauf oder Verlust des Wirtschaftsgutes nicht mehr in die Bilanz eingearbeitet werden.
Mehr dazu: Geringwertige Wirtschaftsgüter Buchungssatz für die perfekte Bilanz
Wie oben erwähnt, steht für das HGB allerdings die Transparenz eines Unternehmens im Vordergrund. Daraus ergeben sich wiederum zwei Anforderungen an die Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern nach HGB:
- Die Erleichterung des Sammelpostens ist nur gestattet, wenn die Vermögensgegenstände von untergeordneter Bedeutung sind.
- Ein Unternehmen muss sich auf ein geeignetes Verfahren festlegen und dieses beibehalten. Es muss also innerhalb eines Jahres und über mehrere Jahre hinweg eine Bewertungsmethode für GWG beibehalten werden.
Fazit: Deutliche Erleichterungen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern
Zwar sind geringwertige Wirtschaftsgüter im HGB nirgendwo definiert. Aber die Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter aus dem Einkommensteuergesetz werden bei der Bilanzierung nach HGB akzeptiert. Steuerbilanz und Handelsbilanz werden dadurch angeglichen und es spart Verwaltungsaufwand, wenn die Bilanzierungsmöglichkeiten des HGB bei geringwertigen Wirtschaftsgütern genutzt werden.
Der „Lebenslauf“ von vielen kleineren Wirtschaftsgütern im Unternehmen muss nicht genau verfolgt und bei der Bilanzierung nicht mehr beachtet werden. In praktisch jedem nach HGB bilanzierenden Unternehmen werden diese Vorteile auch genutzt. Überzeugen können Sie sich, wenn Sie sich einmal bei ihrer Buchführung oder ihren Steuerexperten nach Beispielen aus ihrem Unternehmen erkundigen.