Pensionsrückstellungen sind für viele Unternehmen wichtig, da sie zu deren Stabilität und finanzieller Gesundheit beitragen. Darüber hinaus sind Pensionsverpflichtungen im Rahmen der Altersversorgung ein bedeutendes Element, um die getroffene Pensionszusage zu erfüllen. Die Pensionszusagen an Arbeitnehmer sind somit der Grund für die Rückstellungen.
In unserem Beitrag erklären wir, was Pensionsrückstellungen sind und warum sie eigentlich gebildet werden. Sie erfahren ferner etwas über die Arten der Pensionsverpflichtungen, wie hoch die Rückstellung ausfällt und wie eine Bilanzierung nach Steuer- und Handelsrecht vorzunehmen ist.
Was sind Pensionsrückstellungen – einfach erklärt?
Die Grundlage für Pensionsrückstellungen sind Verpflichtungen, die ein Unternehmen gegenüber dem Arbeitnehmer im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung hat. Sagt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern bestimmte Leistungen zu, die aus einer Pensionszusage (Direktzusage) resultieren, ist er dazu verpflichtet, entsprechende Rückstellungen innerhalb der Bilanz zu bilden. Der Grund ist, dass damit gewährleistet werden soll, dass Arbeitgeber ihren Pensionsverpflichtungen nachkommen können.
Da es sich bei der Pensionszusage um eine Direktzusage handelt, ist der Arbeitgeber dafür alleine verantwortlich und kann diese Verantwortung nicht auf andere Unternehmen wie Pensionskassen oder Pensionsfonds übertragen. Somit handelt es sich bei der Pensionsrückstellung um eine finanzielle Reserve, damit der Arbeitgeber die Verpflichtungen im Rahmen der Altersversorgung der Mitarbeiter wahrnimmt. Sowohl in der Steuerbilanz nach EStG als auch in der Handelsbilanz müssen die Rückstellungen nach HGB auftauchen.
Warum werden Pensionsrückstellungen gebildet?
Durch die sogenannte Pensionszusage, ebenso Direktzusage genannt, haben Mitarbeiter einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Wenn es sich seitens der Arbeitgeber um eine unmittelbare Pensionszusage handelt, müssen die Pensionsrückstellungen in der Bilanz ausgewiesen werden. Es existiert somit eine gesetzliche Verpflichtung, unter anderem auf Grundlage des § 249 Satz 1 HGB. Das Bilden der Pensionsrückstellungen ist demnach nicht freiwillig, sondern eine Vorgabe und Notwendigkeit, um finanzielle Verpflichtungen abzubilden.
Ohne Rückstellungen könnte es in der Zukunft zu Liquiditätsproblemen kommen, was für die betroffenen, ehemaligen Mitarbeiter fatale Folgen haben kann. Die Betriebsrente würde eventuell ausbleiben oder geringer ausfallen. Aus dem Grund soll durch das Bilden der Rückstellung möglichst verhindert werden, dass es dem Unternehmen in der Zukunft an Kapital mangelt, von dem die Altersversorgung zu bestreiten ist.
Welche Arten von Pensionsverpflichtungen existieren?
Pensionsrückstellungen fallen in den Bereich der Pensionsverpflichtungen. Hier wird zwischen folgenden zwei Varianten differenziert:
- Unmittelbare Pensionsverpflichtungen
- Mittelbare Pensionsverpflichtungen
Die unmittelbaren Pensionsverpflichtungen sind in der Regel unter der Bezeichnung Direktzusage bekannt. Das ist gleichzeitig der Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge, der in der Praxis die größte Bedeutung hat. In dem Fall ist der Arbeitgeber alleine dafür verantwortlich, dass der Mitarbeiter seine Ansprüche erhält. Die Auszahlung an die Angestellten erfolgt vom Unternehmen erst zu dem Zeitpunkt, ab dem die Rente beginnt.
Bei der mittelbaren Pensionsverpflichtung stellt sich die Situation etwas anders dar. In dem Fall wird ein anderer Rechtsträger zwischengeschaltet, der für die Erfüllung der Pensionsverpflichtungen zuständig ist. Das sind insbesondere:
- Direktversicherer
- Pensionskassen
- Unterstützungskassen
Im Unterschied zu den unmittelbaren Verpflichtungen zahlen Unternehmen bei diesen Varianten der mittelbaren Pensionsverpflichtungen laufend Beiträge an den Rechtsträger. Dieser übernimmt ab Beginn der Rente die Versorgung und Zahlungen an die Rentner und Rentnerinnen. Direktversicherer bieten zum Beispiel private Rentenversicherungen als mögliche Altersvorsorge an.
Wie werden Pensionsrückstellungen bilanziert?
Bei der Bilanzierung von Pensionsrückstellungen sind sowohl die Steuerbilanz als auch die Handelsbilanz relevant. In der Handelsbilanz muss die Pensionsrückstellung insbesondere nach den §§ 246 Abs. 1, 2 Satz 2 HGB, 249 Abs. 1 S. 1 HGB sowie § 253 Abs. 1, 2 und 6 HGB erfolgen. Hier sind die Vorschriften aufgeführt, die es im Hinblick auf die Bilanzierung nach Handelsgesetzbuch zu beachten gilt. Der Ausweis erfolgt auf der Passivseite der Handelsbilanz und der Aufbau normalerweise erfolgswirksam über die GuV (Gewinn- und Verlustrechnung).
Ob es sich um ein Passivierungswahlrecht oder um eine Pflicht handelt, hängt davon ab, ob es sich um mittelbare oder unmittelbare Verpflichtungen handelt. Wichtig ist, dass beim Aufführen in der Handelsbilanz die vernünftige, kaufmännische Beurteilung des zu erfüllenden Betrages genutzt wird. Dabei handelt es sich beim Abschlussstichtag um den Bewertungsstichtag in der Handelsbilanz.
Was die Steuerbilanz und die steuerliche Behandlung der Pensionsrückstellungen angeht, so basiert diese insbesondere auf dem § 6a EStG (Einkommensteuergesetz). Der Paragraph 6a EStG besagt, dass die Bildung einer Pensionsrückstellung ausschließlich dann vorgenommen wird, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Pensionsberechtigte hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen (entweder einmalige oder laufenden Bezüge)
- Pensionszusage ist nicht vorbehaltlich
- Pensionszusage ist schriftlich erteilt und konkretisiert
Darüber hinaus muss geregelt sein, dass eine Minderung oder ein Entzug der Leistung oder Anwartschaft auf die Pension möglich ist.
Wie werden Pensionsrückstellungen aufgelöst?
Da die Pensionsrückstellungen an einen bestimmten Zweck gebunden sind, dürfen sie nicht so einfach aufgelöst werden. Es gibt sogar strenge Vorschriften, wann das Auflösen der Rückstellungen sowohl aus steuer- als auch handelsrechtlicher Sicht zulässig ist. Der häufigste Grund bzw. Anlass besteht darin, dass die sogenannte Anspruchsberechtigung in Kraft tritt. Das ist unter der Voraussetzung der Fall, dass Mitarbeiter in Rente gehen.
Unter der Prämisse wird eine Teilauflösung der Rückstellungen für die Zahlung der Pension vorgenommen. Verpflichtend ist die Auflösung einer Pensionsrückstellung, wenn ein Mitarbeiter gestorben ist. Allgemein lässt sich zur Auflösung der gesamten Pensionsrückstellungen festhalten, dass diese lediglich unter der Voraussetzung erfolgen darf, dass der Grund für die Bildung der Rückstellungen nicht mehr existiert.