Besonders im europäischen Ausland werden Investoren von hohen Ausschüttungen der Dividenden gelockt. Dort gibt es oft 8% oder sogar 9% Rendite.
Doch von den großzügigen Dividenden bleibt nur wenig über, wenn die doppelte Besteuerung erst einmal abgezogen wurde. Die Quellensteuer kann gerade in Europa sehr hoch ausfallen. Je nach Land kann die zusätzliche Belastung für den Anleger bis zu 25% betragen.
Sollten die Gesamterträge die deutschen Freibeträge übersteigen, müssen zusätzlich noch die Abzüge durch die deutsche Abgeltungssteuer beachtet werden.
Doppelbesteuerungsabkommen – sinnvoll oder nicht?
Eigentlich sollte die doppelte Steuerbelastung gar nicht erst entstehen. Da es mittlerweile eine sehr große Anzahl Anlegern gibt, die im Ausland investieren, hat die Bundesrepublik Deutschland einige Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern geschlossen, die eben diese doppelte Besteuerung verhindern soll.
Insgesamt gibt es schon mehr als 80 Doppelbesteuerungsabkommen (kurz auch: DBA). In diesen Abkommen ist geregelt, dass bei Ausschüttungen der Dividenden höchstens 15% und bei Zinszahlungen maximal 10% gezahlter Quellensteuern in der Bundesrepublik Deutschland anrechenbar sind.
Allerdings lassen es die meisten Staaten nicht bei diesen 15% Quellensteuer, sondern wollen bis zu 25% verlangen.
Die Quellensteuer in den Niederlanden
In den Niederlanden ist das Prinzip mit der Quellensteuer sehr viel einfacher. Bei der Dividendenauszahlung rechnet die inländische Depotbank von Anfang an die Quellensteuer in voller Höhe als einen Abschlag auf die deutsche Abgeltungssteuer an.
Die Investoren müssen dafür nicht einmal ein einziges Formular ausfüllen. Das liegt daran, dass die Niederlande gemäß dem nationalen Recht eine höhere Quellensteuer erhebt und deswegen bereits bei einer Gutschrift der Kapitalerträge eine Ermäßigung auf den nach DBA zulässigen Höchstsatz gewährt.
So muss also kein Geld grenzüberschreitend beantragt oder zurückgefordert werden. Dies gilt allerdings nur für die Quellensteuer oberhalb der üblichen 15%.
Quellensteuer in anderen europäischen Ländern
In anderen europäischen Ländern als den Niederlanden herrschen jedoch ganz andere Verhältnisse bei der Rückforderung der Quellensteuer. Wenn der Investor hier nichts unternimmt, ist ein Teil seiner Dividenden unwiderruflich verloren.
Sollte der Anleger die Einnahmen zurück wollen, führt kein Weg an einer Menge bürokratischem Papierkram vorbei. Das gilt auch, wenn in dem jeweiligen Land Freibeträge gelten.
Beispielsweise müssen in Spanien Dividenden unterhalb eines Freibetrages in Höhe von 1500 € nicht versteuert werden. Allerdings muss dieser Freibetrag erst beantragt werden, ansonsten können die einbehaltenen Quellensteuern nicht mit der deutschen Abgeltungssteuer verrechnet werden.
Damit das überhaupt möglich werden kann, muss auch für Ausländer eine spanische Steueridentifikationsnummer und auch eine spanische Bankverbindung beantragt werden.