In Deutschland werden jedes Jahr Gegenwerte von vielen Milliarden Euro vererbt oder wechseln im Rahmen einer Schenkung den Eigentümer. Neben Guthaben, Immobilien und anderen Vermögenswerten werden oftmals auch Fonds bzw. Fondsanteile vererbt. Diese befindet sich meistens in einem Wertpapierdepot, sollte es sich offene Fonds handeln.
Wir möchten in unserem Beitrag zunächst die grundsätzliche Frage beantworten, ob man Fonds vererben kann und was mit den Anteilen im Erbfall passiert. Ferner erläutern wir, was bei einer Erbengemeinschaft zu beachten ist und ob es bei Immobilienfonds Besonderheiten zu beachten gibt. Ferner gehen wir speziell auf die Risiken geschlossener Fonds im Rahmen einer Erbschaft ein.
Kann man Fonds vererben?
Fonds zählen zu den Wertpapieren und können genauso wie zum Beispiel Anleihen und Aktien vererbt werden. Das gilt für sämtliche Vermögenswerte, die der Erblasser laut Testament oder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge auf die jeweiligen Erben und Miterben übertragen möchte. Manchmal vererbt der bisherige Depotinhaber sein gesamtes Depot, manchmal allerdings nur einige Wertpapiere oder eben Fondsanteile daraus.
Was passiert, wenn man Fondsanteile erbt?
Wenn Sie Anteile an einem Fonds geerbt haben, müssen Sie Ihre Berechtigung gegenüber der Bank oder einem Broker nachweisen. Das gibt es mehrere Methoden, insbesondere:
- Eröffnetes Testament
- Erbschein
- Erbvertrag
Am gängigsten ist im Erbfall der Erbschein, mit dem Sie sich als berechtigter Vermächtnisnehmer ausweisen können. Dieser gilt für die entsprechenden Vermögen und Sie haben anschließend die Möglichkeit, die an Sie vererbten Fondsanteile zu veräußern. Das geschieht in der Regel dadurch, dass Sie eine Rückgabe der Anteile an die Fondsgesellschaft vornehmen.
Eine Besonderheit gibt es allerdings zu beachten, sollten die Fondsanteile an mehrere Erben fließen. Diese bilden eine Erbengemeinschaft, bei der es sich um eine Art Zwangsgemeinschaft handelt. Das führt dazu, dass zum Beispiel Fondsanteile in der Regel nur veräußert werden dürfen, wenn sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft zustimmen.
Ebenfalls zu beachten ist beim Erben von Fonds die eventuell anfallende Erbschaftsteuer. Allerdings gibt es insbesondere für nahe Angehörige höhere Freibeträge, die sich nach der Erbenordnung richten. Diese Erbschaftsteuerfreibeträge sehen wie folgt aus:
- Ehepartner: 500.000 Euro
- Kinder: 400.000 Euro
- Eltern: 100.000 Euro
- Geschwister: 20.000 Euro
Was passiert mit Fonds im Todesfall?
Nach dem Tod des Kontoinhabers wird die Bank das entsprechende Wertpapierdepot in der Regel sperren, sodass weder Fondsanteile noch andere Wertpapiere veräußert werden können. Im zweiten Schritt müssen die Erben dann ihre Erbenstellung nachweisen, was in der Regel mittels des erwähnten Erbscheins funktioniert.
Ferner ist zu beachten, dass die Finanzinstitute dazu verpflichtet sind, nach dem Tod eines Kontoinhabers vorhandene Vermögen wie Fonds von insgesamt mindestens 5.000 Euro an das Finanzamt zu melden. Das gilt im Prinzip für alle Vermögenswerte, wie zum Beispiel:
- Wertpapiere, zum Beispiel Aktien und Fondsanteilen
- Kontoguthaben
- Einlagen
- Forderungen
- Sonstige Vermögenswerte
Erbfall: Gibt es Besonderheiten bei Immobilienfonds zu beachten?
Falls es sich bei den Fondsanteilen um Anteile an offenen Immobilienfonds handelt, sind einige Besonderheiten zu beachten. Das gilt vor allem für geschlossene Immobilienfonds und andere geschlossene Fonds, auf die wir im nächsten Abschnitt näher eingehen werden. Nehmen wir zunächst allerdings an, dass Sie Anteile an offenen Immobilienfonds geerbt haben. Sollten diese Anteile ab dem 22. Juli 2013 gekauft worden sein, ist eine Mindesthaltedauer von 24 Monaten zu beachten.
Darüber hinaus gibt es eine ebenfalls einzuhaltende Kündigungsfrist von zwölf Monaten. Wichtig sind diese Fristen deshalb, weil sie mit dem Tod des Erblassers erneut beginnen. Erben Sie also Anteile an offenen Immobilienfonds, müssen Sie diese für ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren halten. Das gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Freibetragsgrenze von 30.000 Euro pro Halbjahr unterschritten wird. Anders ausgedrückt: Sie dürfen pro Halbjahr für 30.000 Euro Gegenwert Anteile an offenen Immobilienfonds veräußern.
Welche Risiken gibt es bei Erbschaften von geschlossenen Fonds?
Bisher haben wir im Zusammenhang mit dem Erben von Fonds ausschließlich von offenen Fonds gesprochen. Das sind Publikumsfonds, deren Anteile Sie jederzeit kaufen oder verkaufen können. Mit Ausnahme der bereits erwähnten offenen Immobilienfonds, bei denen Sie die Mindesthaltedauer berücksichtigen müssen. Neben offenen Fonds gibt es ebenfalls geschlossene Fonds, die nicht nur rechtlich eine andere Konstruktion haben. Dabei handelt es sich um Anteile an folgenden Fondsarten:
- Geschlossene Immobilienfonds
- Containerfonds
- Schiffsfonds
- Medienfonds
- Erneuerbare Energien Fonds
Wenn Sie solche Anteile an geschlossenen Fonds erben, sollten Sie auf einige Besonderheiten achten. Dazu zählen vor allem die folgenden Risiken, die in der Summe nicht unerheblich sind:
- Spezielle Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft
- Beteiligungswert oft schwer zu ermitteln
- Nettoinventarwert weicht vom aktuellen Wert der Fondsanteile ab
- Verkauf der Anteile am Zweitmarkt oftmals sehr schwierig
- Haftung für eventuell zurückgeforderte Ausschüttungen
Der exakte und aktuelle Gegenwert der Anteile an geschlossenen Fonds ist meistens äußerst schwer zu ermitteln. Das ist vor allem auf die Intransparenz dieser Fondsart zurückzuführen, weil die Anteile nicht an einer Wertpapierbörse gehandelt werden und demzufolge kein echter Maßstab vorhanden ist, welchen Wert die Beteiligung derzeit hat. Daraus resultiert, dass die Fondsgesellschaft dem Finanzamt meistens den sogenannten Nettoinventarwert mitteilt. Sie müssen dann die Erbschaftssteuer auf Basis dieses Nettoinventarwertes zahlen, auch wenn der aktuelle Wert des Anteils inzwischen erheblich geringer ist.
Ein weiteres Risiko beim Erben geschlossener Fonds besteht darin, dass der grundsätzlich mögliche Verkauf am Zweitmarkt für Fonds häufig nicht realisierbar ist. Das Problem besteht darin, dass für viele geschlossenen Fonds am Zweitmarkt eine Nachfrage besteht, der Verkauf manchmal sogar unmöglich ist. Sollte doch Nachfrage bestehen, haben die angebotenen Preise oftmals Abschläge zwischen 20 und 50 Prozent vom aktuellen Wert des Anteils.
Ein weiteres Risiko beim Erben geschlossener Fonds ist, dass bereits vom Erblasser vereinnahmte Ausschüttungen eventuell später zurückgefordert werden. Das ist regelmäßig im Rahmen einer Insolvenz der Fall. Dann ist der Insolvenzverwalter dazu verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen geflossene Ausschüttungen zurückzufordern. Es kann also sein, dass Sie als Erbe noch nach Jahren Erträge zurückzahlen müssen.