Mietminderung: Wann darf Ihr Mieter die Miete kürzen?

Mietminderung
Inhaltsverzeichnis

Es gibt in gemieteten Wohnungen häufiger Schäden, welche die Qualität beeinträchtigen. Das können zum Beispiel Schimmel an den Wänden oder ein längerer Ausfall der Stromversorgung sein. In diesen und anderen Situationen haben Mieter das Recht, den Mangel anzuzeigen und bis zur Behebung eine Mietminderung vorzunehmen.

In unserem Beitrag erfahren Sie, was man unter einer Mietminderung versteht und wann für Mieter das Recht existiert, die Miete zu kürzen. Wir gehen ferner darauf ein, wie das Kürzen der Miete abläuft, ob Vermieter eine Mietminderung ablehnen können sowie, wie hoch die Minderung der Miete durch den Mieter ausfallen darf.

Mietminderung – eine Zusammenfassung

  • Mieter dürfen eine Mietminderung vornehmen, wenn die Mietsache einen Mangel handelt oder die Funktion der Wohnung eingeschränkt ist.
  • Die Höhe der Mietminderung richtet sich danach, wie umfangreich der Mangel oder die fehlenden Eigenschaften ausgeprägt sind.
  • Mieter sind dazu verpflichtet, dem Vermieter eine geplante Minderung der Miete anzuzeigen (Mängelanzeige).
  • Die Änderung der Miete in Form der Kürzung ist seitens der Mieter gegenüber dem Vermieter nur so lange erlaubt, bis der Mangel seitens des Vermieters behoben ist.
  • Ein Recht auf Mietminderung haben Mieter zum Beispiel bei zu geringer Quadratmeterzahl, defekten Geräten oder längerem Ausfall der Heizung.
  • Vermieter sollten stets sorgfältig prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt. 
  • Ist der Mieter im konkreten Fall nicht berechtigt, die Miete zu reduzieren, so kann der Vermieter schriftlich widersprechen und dem Mieter in letzter Konsequenz auch kündigen.
  • Hier „Formular-Paket Mietminderung“ downloaden

Was versteht man unter Mietminderung?

Die Mietminderung ist ein Recht des Mieters, seine Miete bei bestehenden Mängeln in der Wohnung zu mindern. Die Mietkürzung soll dem Mieter die Beeinträchtigung durch einen Mangel oder fehlende Eigenschaften zumindest finanziell ausgleichen bzw. dafür entschädigen.

Mieter können allerdings nicht komplett frei entscheiden, wie hoch die Mietminderung ausfällt, sondern diesbezüglich gibt bestimmte Werte zur Orientierung. Handelt es sich zum Beispiel um Schimmelbefall im Badezimmer, darf deshalb die Miete nicht um 80 Prozent oder noch mehr gekürzt werden.

Die Miete reduziert sich demnach anteilig für den Zeitraum, in dem die Nutzung der Mietsache eingeschränkt ist.

Recht auf Mietminderung: Wann darf ich die Miete kürzen?

Gemäß § 536 BGB entsteht das Recht auf Mietminderung bei einem Mangel in dem Objekt, der ihre Tauglichkeit mindert. Dies gilt unabhängig von dem Zeitpunkt: Die Miete darf gemindert werden, wenn sich der Mangel bei Einzug herausstellt (und von der vertraglichen Zusicherung abweicht) oder während des Mietverhältnisses entsteh.t

Es gibt im Wesentlichen zwei Situationen, in denen Sie als Mieter eine Mietminderung durchführen können:

  • Eingeschränkte Nutzung der Mietsache aufgrund eines allgemeinen Mangels
  • Bestimmte Eigenschaften der Wohnung entsprechen nicht der Zusicherung im Mietvertrag.

Unter diesen Voraussetzungen haben Sie als Mieter das Recht auf eine Mietminderung. Damit ist gemeint, dass die übliche Miete für einen bestimmten Zeitraum reduziert werden darf.

Voraussetzungen: Wann ist die Mietminderung zulässig?

Eine Mietminderung ist immer dann gerechtfertigt, wenn Mängel an der Mietsache (Wohnung, Haus, Garage etc.) ihre Gebrauchstauglichkeit und damit die Wohnqualität deutlich einschränken. Zudem ist eine Mietminderung nur legitim, wenn die folgenden Randbedingungen erfüllt sind:

  • Die auslösenden Mängel oder Schäden müssen neu entstanden sein. Was dem Mieter also schon bei Unterzeichnung des Mietvertrags bekannt war, rechtfertigt keine Mietminderung (§ 536b BGB). 
  • Der Mangel muss in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallen. Mieter dürfen ihn also nicht selbst herbeiführen – beispielsweise durch vertragswidrige Nutzung. Genauso wenig darf er Nebenprodukt einer gewünschten baulichen Veränderung oder Ergebnis einer unterlassenen Anzeige gemäß § 536c BGB sein.
  • Die Mietminderung muss formal korrekt erfolgen. Laut § 536c BGB muss der Mieter den Vermieter unmittelbar nach erstmaligem Registrieren über die Mängel informieren. Zudem ist es notwendig, dass er seine Mietminderung vorankündigt und dem Vermieter Zeit für Gegenmaßnahmen einräumt.
  • Die aufgeführten Schäden oder Mängel dürfen nicht durch Mietvertrag ausgeschlossen werden. Das ist oftmals bei Schönheitsreparaturen der Fall. Genauso gilt dies, wenn Mängel bereits im Mietvertrag aufgeführt wurden.
  • Die Mietminderung darf nicht wegen eines Mangels erfolgen, der unter die Duldungspflicht des Mieters fällt. Dies betrifft zum Beispiel Baumaßnahmen zur energetischen Sanierung oder Instandsetzung, wenn diese maximal drei Monate dauern.

Wenn diese Umstände nicht zutreffen, können Eigentümer gegen eine Mietminderung vorgehen – und sind auch nicht für Ausbesserungen an der Mietsache zuständig. Stattdessen müssen Mieter fällige Reparaturen mit eigenen Mitteln zahlen. Sind die Bedingungen hingegen erfüllt und ist der Mangel erheblich genug, so steht und fällt alles mit einem formal korrekten Vorgehen auf Seite des Mieters.

Ablauf: Wie mindere ich die Miete erfolgreich?

Im Folgenden möchten wir Ihnen eine kurze Anleitung an die Hand geben, wie Sie die Mietminderung in der Praxis richtig angehen und als Mieter erfolgreich durchsetzen.

Schritt 1: Prüfen Sie, ob der Mangel in der Wohnung eine Mietminderung rechtfertigt

Sobald Sie einen Mangel in Ihrer Wohnung festgestellt haben, sollten Sie zuerst prüfen, ob der Mangel eine Mietminderung rechtfertigt. Allgemein werden Mängel, die eine Mietminderung erlauben, so definiert, dass etwa:

  • die Qualität des Wohnens beeinträchtigt sein muss oder
  • im Mietvertrag zugesicherter Eigenschaften der Mietsache nicht wie beschrieben existieren.

Beispiele für Mängel, die eine Mietkürzung rechtfertigen, sind: Heizungsausfall, Schimmel oder anhaltende Bauarbeiten.

Schritt 2: Berechnen Sie die Höhe der Mietminderung

Im zweiten Schritt berechnen Sie, wie hoch die Mietminderung ausfallen darf. Je nach Art der fehlenden Eigenschaft oder des Mangels gibt es Sätze zur Orientierung, um wie viel Prozent Sie jeweils die Miete mindern können. Diese finden Sie in den Mietminderungstabellen, die Ihnen als Mieter wichtige Anhaltspunkte liefern, bei welcher Art von Mängeln die Miete um wie viel Prozent gekürzt werden kann.

Schritt 3: Formulieren Sie eine Mängelanzeige und fordern Sie zur Beseitigung der Mängel auf

Im dritten Schritt setzen Sie ein Schreiben auf, die sogenannte Mängelanzeige. Darin teilen Sie Ihrem Vermieter mit, worin der Mangel oder fehlende Eigenschaften bestehen und dass Sie ab sofort die Miete mindern werden. Innerhalb dieses Schreibens fordern Sie den Vermieter auf, den Mangel zu beseitigen und setzen ihm eine angemessene Frist.

Schritt 4: Kürzen Sie die Miete

Der letzte Schritt besteht darin, dass Sie die nächste Miete kürzen. Beim Dauerauftrag reduzieren Sie die Höhe der Zahlung, während Sie bei einem Lastschrifteinzug durch den Vermieter darauf achten müssen, dass die angekündigte Minderung der Miete bei der Abbuchung eingehalten wird.

Vorgehen bei einer Mietminderung
Infografik: Wie Sie die Miete als Mieter erfolgreich mindern – 4 Schritte

So weit, so gut – doch schauen wir uns die einzelnen Schritte noch etwas detaillierter an:

Beispiele: Welche Gründe rechtfertigen eine Mietminderung?

Es gibt eine Reihe von Gründen, die Mieter dazu berechtigen, gegenüber dem Vermieter eine Mietminderung anzusprechen und durchzuführen. Allgemein werden die berechtigten Gründe so definiert, dass die Mietsache einen Mangel hat. Diese Mängel führen für Mieter dazu, dass die Wohnqualität nicht mehr wie gewohnt ist. Rechtliche Basis für die Mietminderung ist vor allem §536 BGB. Die Gründe für eine Mietminderung lassen sich in mehrere Rubriken einteilen:

  • Lärmbelästigung
  • Fehlende Eigenschaften der Wohnung / Mietsache
  • Zu geringe Anzahl an Quadratmetern
  • Ausfall der Versorgung mit Strom, Heizwärme oder Warmwasser
  • Feuchtigkeit und Schimmel

Klassische Beispielgründe, bei deren Auftreten Mieter eine Minderung der Miete für Ihre Wohnung vornehmen dürfen, sind der Ausfall von Strom und Heizung. Ist die Wohnung im Winter kalt, berechtigt das in aller Regel dazu, eine Mietminderung geltend zu machen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Ausfall über einen längeren Zeitraum hinweg ziehen muss und nicht etwa lediglich wenige Stunden beträgt.

Ein ebenfalls klassischer Grund für das Miete mindern ist es, wenn sich in der Wohnung Feuchtigkeit ansammelt und Schimmel gebildet hat. Zu den Ursachen zählen insbesondere ein dichtes Dach, feuchte Keller oder wenn Regenwasser durch die Fenster eindringt. Es gibt noch eine ganze Reihe weiterer Beispiele, wann Mieter in der Praxis dazu berechtigt sind, die Miete zu mindern.

Das gilt zum Beispiel auch für äußere Einflüsse, bei denen es sich nicht um direkte Schäden in der Wohnung handelt. So haben Mieter zum Beispiel auch dann das Recht zur Mietminderung, wenn der Hund des Nachbarn faktisch den gesamten Tag über oder gar nachts bellt. Dies beeinträchtigt die Wohnqualität unter Umständen erheblich, sodass der Vermieter eine Lösung des Problems herbeiführen muss.

Höhe der Mietminderung mit Beispielen
Infografik: Um wie viel Prozent Sie die Miete mindern dürfen – je nach Mangel (Beispiele)

Höhe der Mietminderung: Wie stark darf ich die Miete kürzen?

Gesetzlich ist nichts festgelegt, was die Höhe der Mietminderung betrifft. Stattdessen kommt es vor allen Dingen darauf an, in welchem Umfang die Mietsache beeinträchtigt ist und welchen Zeitraum dieser Zustand anhält. Es gibt eine Reihe von Urteilen seitens des BGH, die eine Mietminderung betreffen. Dort ist zum Beispiel mehrfach entschieden worden, dass die Warmmiete und nicht die Kaltmiete Grundlage für die Berechnung der Mietminderung ist. Das bedeutet, dass das Ermitteln der Mietminderung auf Basis der Miete nebst Heizkosten und Betriebskostenvorauszahlung durchgeführt wird.

Eine gute Orientierung geben Mietminderungstabellen. Dort sind verschiedene Mängel und fehlende Eigenschaften genannt, bei deren Vorliegen die Miete um eine bestimmte Prozentzahl verringert werden darf. Einige typische Schäden und Mängel mit der entsprechenden Quote der Mietminderung können Sie gerne unserer Tabelle entnehmen.

Bezeichnung des MangelsMinderung in %Fundstelle
Abfluss verstopft, Duschen nicht möglich30 %AG Köln 206 C85/95
Abfluss der Badewanne ist defekt3 %AG Schöneberg 5 C 72/90
Ausdünsten von Lösungsmittel3,5 %AG Torgau 1 C 0604/01
Ausfall der Warmwasserversorgung25 %AG Tiergarten 3C 167/98
Außenisolierung zu schwach20 %LG Köln 6 S 79/90
Badewanne ist unzumutbar aufgeraut3 %LG Stuttgart 13 S 347/86
Badezimmerfliesen weisen optische Mängel auf5 %AG Kleve 6 S 285/90
Balkonabriss durch Vermieter8 %LG Hamburg 311 S 119/96
Bauarbeiten: Ausbau Dachgeschoss im Haus80 %LG Hamburg 307 S 135/95
Belästigung durch erhebliche Bauarbeiten über 6 Monate hinweg22 %LG Hannover 1 S 46/86
Beheizbarkeit mangelhaft und starke Nutzungseinschränkung im Winter50 %AG Bonn 6 S 396/81
Beheizbarkeit mangelhaft und schlechte Isolierung, nur 15-18 Grad im Winter25 %LG München 20 S 3739/84
Bleibelastung im Trinkwasser zwischen 126 und 176 mg/Liter10 %AG Hamburg 44 C 2614/88
Bleibelastung im Trinkwasser von Bürogebäuden von 0,23 mg/Liter5 %OLG Köln 22 U 277/90
Briefkasten fehlt1 %OLG Dresden 1 U 696/96
Briefkasten mit fehlendem Schließmechanismus2 %AG Mainz 8 C 98/96
Beheizung einer Diskothek ungenügend23 %OLG Düsseldorf 10 U 3/93
Blindwerden eines Fensters infolge von Feuchtigkeit10 %AG Friedberg C 389/82
Durchfeuchtung des Teppichbodens und unerträglicher Gestank aufgrund Jahrhundertregens80 %AG Friedberg 2 C 389/82
Dusche funktionsuntüchtig17 %AG Köln 221 C 58/86
Dusche kaputt17 %LG Coburg 32 S 139/00
Einrüstung des Hauses15 %AG Hamburg 38 C 483/95
Einblick ins Wohnzimmer von einem Neubau aus16 %AG Köpenick 7 C 524/99
Fogging (Schwarzfärbung) von Wänden und Decke in Heizperiode mit unbekannter Ursache16,7 %AG Hamburg 48 C 299/99
Fahrstuhl fällt aus, Mieter wohnt im 4. Stock7,5 %AG Potsdam 26 484/89
Feuchtigkeitsschaden und Schimmelbildung20 %AG Köln 222 C 371/99
Kleine Feuchtigkeitsschäden10 %LG Coburg 32 S 139/00
Lautstarkes Feiern in der Nacht und am Wochenende20 %LG Dortmund 17 S 47/88
Fernsehempfang gestört5 %LG München I 20 S 22 475/87
Elektrosmog, Mobilfunkantenne20 %AG München 432 C 7381/95
Elektrosmog, Mobilfunkantenne0 %AG Gießen 48 M C 903/00
Elektrosmog, Mobilfunkantenne0 %AG Traunstein 10 C 2158/98
Erhebliche Feuchtigkeitsschäden durch aus dem Boden aufsteigende Feuchtigkeit im Erdgeschoss60 %AG Bad Vibel, 36 C 52/96
Erhebliche Feuchtigkeit und Nässe50 %LG Berlin 61 S 359/81
Überhöhte Formaldehydkonzentration im Schlaf- und Kinderzimmer56 %AG München 31 S 20 071/89
Gesundheitsbeeinträchtigung durch asbesthaltige Elektro-Nachtspeicheröfen50 %LG Dortmund 11 S 197/93
Gegensprechanlage defekt6 %AG Aachen 80 C 220/89
Gegensprechanlage fällt aus5 %AG Rostock 41 C 183/98
Starke Geruchsbelästigung aus Pizzeria10 %AG Köln 211 C 234/98
Erhebliche Geruchsbelästigung durch Gaststätte im Haus25 %LG Hamburg 16 S 32/86
Bestalischer Gestank aufgrund eines Frettchens in der Wohnung33 %AG Köln 201 C 457/87
Gesundheitsgefährdender Nitratgehalt im Trinkwasser10 %AG Osnabrück 14 C 33/87
Graffiti an der Hauswand0 %AG Leipzig 49 C 5267/00
Lautes Garagentor unter der Wohnung10 %LG Frankfurt 11 S 79/02
Heizungstotalausfall im Winter100 %LG Coburg 32 S 139/00
Heizung: Geräuschbelästigung durch Knacken7,5 %LG Berlin 64 S 485/99
Heizung: deutliche Knackgeräusche10 %LG Hannover 9 S 211/93
Heizung: Klopfgeräusche12 %LG Münster 8 S 167/00
Heizungsanlage unwirtschaftlich10 %OLG Düsseldorf 10 U 109/82
Heizungsausfall in Küche und Bad10 %AG Potsdam 26 C 281/93
Offener Kamin kann nicht beheizt werden5 %LG Karlsruhe 9 S 66/87
Streunende Katzen durch Nachbarn angelockt15 %AG Bonn 5 C 175/85
Entzug des Kellers10 %AG Köln 219 C 638/80
Keller wird nach Regenfällen feucht5 %AG Düren 8 C 465/81
Kinderlärm0 %AG Hannover 523 C 4320/84
Kleinkinderlärm0 %AG München 412 C 23697/99
Kinderlärm von Skaterbahn5 %AG Emmerich 9 C 72/00
Vermeidbarer Lärm in der Ruhezeit10 %AG Neuss 36 C 232/88
Erheblicher Lärm durch Nachbarn35 %AG Chemnitz 4 C 1080/93
Lautstarke nächtliche Auseinandersetzung von Nachbarn5 %AG Bergisch-Gladbach 64 C 125/00
Lärm wegen unzureichenden Trittschallschutzes5 %LG Hannover 9 S 211/93
Lärmbelästigung durch lautstarke Musik im selben Haus50 %AG Braunschweig 113 C 168/89
Madonna im Treppenhaus0 %AG Münster 3 C 2122/03
Mottenbefall25 %AG Bremen 25 C 0118/01
Mäuse und Kakerlaken über Monate in der Wohnung10 %AG Rendsburg 3 C 551/87
Modernisierung: umfangreiche Bauarbeiten50 %AG Weißwasser 3 C 701/93
Oberlichter der Fenster lassen sich nicht öffnen10 %AG Hagen 6 C 461/81
PKW-Stellplatz nicht nutzbar10 %AG Köln 213 C 295/86
Beeinträchtigung und Belästigung durch Prostitution im selben Haus25 %AG Regensburg 3 C 1121/90
Prostitution in der Nachbarwohnung20 %AG Wiesbaden 92 C 3285/97
Schallisolierung mangelhaft10 %LG Braunschweig 14 C 3285/97
Schimmelbildung, optische Beeinträchtigung10 %LG Hamburg 16 S 211/83
Schimmelbildung aufgrund von schlechter Wärmedämmung20 %AG Köln 222 C 371/99
Schimmelbildunf bei Erstbezug in allen Räumen75 %LG Köln 9 S 25/00
Ratten auf dem Hof10 %AG Aachen 5 C 5/00
Raumtemperatur im Winter nur 16-18 Grad30 %AG Görlitz 1 C 1320/96
Riss in der Wand2 %LG Berlin 64 S 53/98
Rostiges Leitungswasser13 %KG Görlitz 7 C 0371/92
Rostiges Leitungswasser10 %AG Dortmund 126 C 799/90
Lärmbelästigung nach 22.00 Uhr durch Tanzschule20 %AG Köln 208 C 545/86
Taubendreck im Hauseingang und auf der Fensterbank10 %AG Altendurg 5 C 857/04
Tauben nisten vor dem Fenster30 %AG Pforzheim 2 C 160/98
Schwerwiegende Taubenplage35 %LG Freiburg 3 S 286/96
Teppichboden sorgt für Stolpergefahr4,65 %AG Köln 221 C 294/86
Teppichboden unansehnlich, es besteht Stolpergefahr15 %OLG Celle 2 U 216/93
Terasse im Frühjahr unbenutzbar5 %AG Potsdam 26vC 406/94
Terasse im Sommer wegen Bauarbeiten unbenutzbar15 %AG Eschweiler 5 C 114/94
Fehlende Toilettenbenutzung7%AG Nidda 1 C 600/82
Toilette spült Fäkalien nicht richtig weg15 %AG Münster 49 C 133/92
Sprung in der Toilettenschüssel10 %AG Büdingen
Trennbau zum Hausflur fehlt bei Neubau25 %AG Potsdam 26 C 406/94
Unbewohnbarkeit der Wohnung nach einem Brand100 %LG Frankfurt/Main 2 S 147/95
Unterdimensionierung der Heizkörper10 %AG Münster 28 C 330/86
Warmwassertemperatur liegt bei unter 40 Grad7,5 %AG Köln 206 C 251/94
Belästigung durch Wäschetrockner10 %AG Köln 10 S 201/89
Zugluft bei Fenstern und Haustür20 %LG Kassel 1 S 274/84
Zugluft durch fehlerhaften Windfang7,7 %AG Reutlingen 8 C 1430/89

Beispiel: So ermitteln Sie die Höhe der Mietminderung in der Praxis

Am folgenden Rechenbeispiel möchten wir verdeutlichen, wie Sie beim Vorliegen eines Mangels in Ihrer Wohnung individuell die Höhe der Mietminderung ermitteln. Gehen wir davon aus, dass Sie an Ihrer Wohnzimmerdecke Schimmel entdeckt haben. Bei einem solchen Mangel kommen die meisten Gerichte zu der Auffassung, dass dieser eine Minderung der Miete um 20 bis 30 Prozent gerechtfertigt. Wir kalkulieren im Beispiel mit einer Mietminderung in Höhe von 25 Prozent, sodass die Zahlen wie folgt aussehen:

  • Monatliche Miete: 1.000 Euro (Kaltmiete 800 Euro, Nebenkosten 200 Euro)
  • Beeinträchtigung: 25 Prozent
  • Mietminderung: 250 Euro
  • Zeitraum des Mangels: 20 Tage

Sie müssen nun im ersten Schritt berechnen, wie hoch die Mietminderung pro Tag ausfällt. Dazu dividieren Sie im Beispiel die 250 Euro Mietminderung durch Anzahl der Tage im Monat, im Beispiel 30 Tage. Dies ergibt eine Mietminderung in Höhe von 8,33 Euro pro Tag.

Dieses Ergebnis multiplizieren Sie mit 20 Tagen, da der Mangel über diesen Zeitraum hinweg existiert. Das Endergebnis lautet, dass Sie eine Mietminderung von insgesamt 166,67 Euro durchführen.

Mängelanzeige für Mietminderung schreiben – was gehört hinein?

Nachdem Sie herausgefunden haben, um wie viel Prozent Sie die Miete kürzen dürfen, müssen Sie die Mängelanzeige aufsetzen. Der Grund: Bevor Mieter eine Mietminderung gegenüber dem Vermieter durchführen, müssen sie den Vermieter darüber schriftlich informieren und zur Beseitigung der Mängel auffordern.

Diese Mängelanzeige sollte mindestens folgende Inhalte aufweisen:

  • Offenlegung des Mangels (der Grund für die Mietminderung)
  • Zeitpunkt, seitdem dieser Mangel besteht
  • die ermittelte Höhe der Mietminderung
  • Zeitpunkt der Mietminderung (in der Regel „ab sofort“)
  • Aufforderung, den Mangel zu beseitigen
  • Frist zur Beseitigung des Mangels
Inhalte einer Mängelanzeige zur Mietminderung
Infografik: Inhalte einer Mängelanzeige zur Mietminderung

Im Folgenden geben wir Ihnen gerne eine Vorlage an die Hand, wie eine Mängelanzeige an den Vermieter aussehen könnte, mit der Sie mitteilen, dass Sie eine Mietminderung vornehmen werden.

Muster-Vorlage: Mängelanzeige für Mietminderung

[Absender]

[Empfänger]

Musterstadt, 25. Oktober 2024

Mängelanzeige: Mietminderung für die Musterstraße 1, 3. Etage, Wohnung links

Sehr geehrter Herr Müller,

hiermit möchte ich Sie darauf hinweisen, dass in meiner Wohnung seit rund einer Woche folgender Mangel besteht:

Größere Schimmelbildung an der Wohnzimmerdecke

Ich möchte Sie daher bitten, den beschriebenen Mangel zeitig und spätestens bis zum 15. November 2024 zu beseitigen. Als Vermieter sind Sie nach § 536 BGB zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet. Da die Nutzung meiner Wohnung in nicht unerheblichen Umfang eingeschränkt ist, besteht ein Anspruch auf Mietminderung.

Das Wohnzimmer kann ich derzeit aufgrund des Schimmels nicht ohne gesundheitliche Gefährdung in Anspruch nehmen. Aus dem Grund werde ich die Miete ab sofort um einen Betrag von 300 Euro (25 Prozent der Gesamtmiete) kürzen, bis der Mangel beseitigt wurde.

Für die Mietminderung bitte ich um Ihr Verständnis.

Zur Veranschaulichung füge ich einige Fotos bei, welche die Schimmelbildung an der Wohnzimmerdecke eindeutig belegen.

Mit freundlichen Grüßen

Max Mustermann

Wie lange darf man die Miete kürzen?

Zur Mietminderung sind Sie ab dem Zeitpunkt berechtigt, an dem Sie Ihrem Vermieter den Mangel angezeigt haben. Die Mietminderung dürfen Sie so lange vornehmen, bis der Mangel vollständig beseitigt ist oder eine fehlende Eigenschaft hergestellt wurde. Im Beispiel der Schimmelbildung bedeutet das, dass Sie die Miete ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige so lange kürzen, bis die Schimmelbeseitigung in vollem Umfang abgeschlossen ist.

Wichtig: Ab wann darf die Miete gekürzt werden? Ab dem Versenden der Mängelanzeige sind Mieter berechtigt, die Höhe der Miete zu reduzieren.

Darf der Vermieter eine Mietminderung ablehnen?

Selbstverständlich müssen Vermieter eine vom Mieter angekündigte Minderung der Miete nicht akzeptieren. Ablehnen können Vermieter die Mietminderung vor allem dann, wenn der angegebene Grund das Kürzen der Miete nicht rechtfertigt. Es gibt eine Reihe von allgemeinen Gründen, bei deren Vorliegen Vermieter eine Mietminderung ablehnen dürfen. Dazu gehören:

  • Mängel sind nicht erheblich
  • Gebrauchstauglichkeit der Mietsache wird lediglich unerheblich beeinträchtigt
  • Mangel war bereits bei Vertragsabschluss bekannt
  • Mieter zeigt den Mangel nicht an
  • Mieter ist mit seiner Mietzahlung in Verzug

Die diese Ablehnungsgründe noch relativ allgemein gehalten sind, möchten wir im Folgenden einige Beispiele aus der Praxis nennen, die in der Regel dazu führen, dass der Vermieter das Miete mindern ablehnen wird:

  • Gelegentliches Hundegebell
  • Defektes Garagentor
  • Nicht mehr abschließbare Badezimmertüren
  • Heizung fällt lediglich hin und wieder kurz aufgrund von Stromschwankungen aus
  • Es gibt keinen Anschluss für eine Waschmaschine

In diesem Fall handelt es sich in der Regel um unerhebliche Mietmängel, die nicht dazu berechtigen, die Miete zu kürzen.

Wie gehen Vermieter gegen eine unberechtigte Mietminderung vor?

Wenn die Beeinträchtigung der Mietsache nicht erheblich genug ist oder Mieter formale Voraussetzungen verletzt haben, bleibt Eigentümern nur der Widerspruch. Im Folgenden finden Vermieter beispielhafte Widerspruchsschreiben für die zwei häufigsten Fälle, unberechtigter Mietminderungen:

Variante A: Unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung 

Betrifft: Mietverhältnis gemäß Mietvertrag vom [Datum] 

Hier: Widerspruch gegen Mietminderung

Sehr geehrter Mieter, die von Ihnen angekündigte (bzw. vorgenommene) Mietminderung ist unberechtigt, weshalb ich ihr hiermit ausdrücklich widerspreche.

Gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch berechtigt eine nur unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsache den Mieter nicht zur Minderung.

So verhält es sich vorliegend: Die Mängel, wegen derer Sie die Miete mindern möchten (bzw. die Miete mindern), beeinträchtigen den Gebrauch der Mietsache nicht bzw. allenfalls unwesentlich. Dies ergibt sich daraus, dass [Gründe].

Sollten Sie die Mietminderung dennoch vornehmen (bzw. sollten Sie den Minderungsbetrag nicht bis zum [Datum] nachzahlen), müsste ich gerichtliche Schritte gegen Sie einleiten.

Mit freundlichen Grüßen 

gez. Vermieter

Variante B: Kenntnis bereits zu Beginn des Mietverhältnisses

Betrifft: Mietverhältnis gemäß Mietvertrag vom [Datum] 

Hier: Widerspruch gegen Mietminderung

Sehr geehrter Mieter, die von Ihnen angekündigte (bzw. vorgenommene) Mietminderung ist unberechtigt, weshalb ich ihr hiermit ausdrücklich widerspreche.

Gemäß § 536 b Bürgerliches Gesetzbuch sind Sie nicht zu einer Mietminderung berechtigt, weil Sie bereits bei Vertragsschluss von den Mängeln Kenntnis hatten bzw. diese sogar vertraglich angenommen haben. Haben Sie die vorliegenden Mängel nicht wahrgenommen, so lässt sich dies auf eine grobe Fahrlässigkeit Ihrerseits zurückführen.

So verhält es sich vorliegend: Die Mängel, wegen derer Sie die Miete mindern möchten (bzw. die Miete mindern), lagen schon bei Einzug vor (bzw. sind im Mietvertrag aufgeführt). Dies ergibt sich daraus, dass [Gründe].

Sollten Sie die Mietminderung dennoch vornehmen (bzw. sollten Sie den Minderungsbetrag nicht bis zum [Datum] nachzahlen), müsste ich gerichtliche Schritte gegen Sie einleiten.

Mit freundlichen Grüßen 

gez. Vermieter

Welche Pflichten haben Vermieter bei einer legitimen Mietminderung?

Ist die Mietminderung berechtigt und kam der Mieter seiner Mitteilungspflicht nach, so ist Handeln gefordert. Denn gemäß § 536 a Abs. 2 BGB haben Mieter einen „Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch wegen eines Mangels“. 

Das bedeutet einerseits, sie können Schadensersatz verlangen, wenn der Vermieter in der gesetzten Frist keine Maßnahmen zur Behebung des Schadens einleitet. 

Andererseits haben Mieter auch die Möglichkeit, selbst aktiv zu werden und das Geld für Reparaturen vom Eigentümer zurückzuverlangen. Das ist vor allem dann legitim, wenn der Vermieter untätig geblieben ist und das weitere Verharren den Schaden noch verschlimmert hätte. 

Kann die Mietminderung nachträglich erfolgen?

Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, eine Mietminderung nachträglich vorzunehmen. Der Grund ist, dass das Recht auf Mietminderung erst ab dem Zeitpunkt eintritt, ab dem der Mieter den Vermieter über den Mangel in Kenntnis gesetzt hat. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Existiert der Mangel schon seit dem Einzug des aktuellen Mieters, wusste dieser davon jedoch nichts, gibt es unter Umständen das Recht auf eine nachträgliche Mietminderung.

FAQs zum Thema Mietminderung

Gesetzliche Vorgaben, um wie viel Prozent Mieter die Miete reduzieren dürfen, existieren nicht. Generell hängt der Umfang der Mietminderung vom Beeinträchtigungsgrad der Mietsache und der Dauer ab. Das führt dazu, dass jeder Einzelfall individuell ist.
Rechtlich wird dann vom Recht auf Mietminderung gesprochen, wenn die Mietsache Mängel aufweist, durch welche die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt wird. Alternativ gilt das Recht ebenfalls, falls die Wohnqualität eingeschränkt wird. Typische Mietmangel, die zu einer Mietminderung berechtigen, sind zum Beispiel der Ausfall der Heizung, Schimmelbildung und Dauerlärm.
Um die Höhe der Mietkürzung zu berechnen, müssen Sie zunächst die Mietminderungsquote festlegen. Sie reduzieren anschließend Ihre Miete um diesen Prozentsatz. Berücksichtigen Sie allerdings, dass jeder einzelne Tag gewertet wird. Besteht der Mangel zum Beispiel lediglich zehn Tage, dürfen Sie nicht die komplette Monatsmiete um die Mietminderungsquote reduzieren.
Bei einem Mangel in der Wohnung oder fehlenden Eigenschaften haben Mieter neben dem Recht der Mietminderung manchmal ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht. Dies beinhaltet, dass die Miete solange komplett nicht gezahlt wird, bis die Mängel in der Wohnung beseitigt worden sind.